Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

1848 September 29. Der liechteust. Verfassuugsaus s ch u ß richtet an den Fürsten eine Adresse, in welcher der ausgearbeitete Verfassungsentwnrs und die provisorische Wahl- ordnung vorgelegt und mit einem Motivenbericht einbegleitet werden. Die Hauptpunkte des Verfassungsentwurfes sind: Kon- stitutionelle Regierungsform, gleiche Berechtigung und gleiche Verpflichtung jedes Staatsbürgers gegenüber dem Staate, Oeffentlichkeit des Staats- und Gemeindehaushaltes, sowie der Verhandlungen des Laudrates und des Gemeinderates, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens, freies Vereinsrecht und Pctitionsrecht, Preßfreiheit, Hebung des Schulwesens und womöglich Gründung einer Realschule, Errichtung eines Dekanates zur Leitung der kirchlichen An- gelegenheiten. Für die Geistlichkeit soll die Gleichstellung mit der übrigen Geistlichkeit des Bistums iu Bezug auf Wahlfühigkeit uud Wühlbarkeit zu allen höheren Stellen geschaffen werden. Unterstellung sämtlicher Patrouatsrechte des Landes in Bezug ans das Ernenuungsrecht unter die Landeshoheit, unentgeltliche Aufhebung aller Frohudienste, des Schäshabers, des Vogelrechtes, des Lcmdemiums, der Wasserfallziuse, des Pleuelgeldes und der Neugereutziusc. Weggeld, Zoll, Ohmgeld und die behebte Steuer sollen der Landcskasse zufallen. Jagd und Fischerei sollen Landesregal bleiben. Alle Zehenten sind nach einem billigen Maßstabe abzulösen. Im eiuzeluen wird bestimmt, daß der Landrat aus 24 aus 3 Jahre vom Volke gewühlten Mitgliedern zn bestehen hat. Der Landrat versammelt sich ordentlich alljährlich im März und wird vom Fürsten einberufen. Ohne Zustimmung des Laudrates dars kein Gesetz kundgemacht, kein Staats- anlehen kontrahiert und keine Staatsauflage veranlaßt werden. Der Landesverweser ist dem Landrate verantwortlich. — Zur Rechtspflege werdeu 2 Gerichtsbezirke gebildet (Oberland nnd Unterland), welche je aus einem Bezirksrichter, zwei Gerichts- räten und dem Gerichtsschreiber bestehen. Die Funktionäre werdeu vom Landrate aus 5 Jahre gewählt. Als zweite Instanz gilt das Landgericht, bestehend aus 4 vom Landrate gewählten Räten, einem Bezirksrichter nnd dem Landschreiber. Die dritte Instanz, das Obergericht besteht aus 4 vom Land- rate gewählten Räten unter dem Vorsitze des LandesvcrweserS. Im Motivenberichte der Adresse wird die Notwendigkeit einer neuen Verfassuug eingehend geschildert nnd aus die im März, April nnd Mai dem Lande mitgeteilten fürstl. Erlasse und ans die von den Ausschüssen dem Fürsten vorgelegten
	        

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