Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

— 133 — und Gamprin das nötige Wnhrholz aus der herrschaft- lichen Waldung „Bürst" zu geben. Laut altem Abkommen gebühre diesen Gemeinden das nötige Holz für „Sand, Land, Weg und Steg." Alte Kopie auf Papier. s1K4 1732 September 2. Fürst Josef Johann Adam erläßt eine nene Polizei- und Landsordnung, in welcher die Be- stimmungen der „uralten sehr löblichen Laudsorduuug" wieder- holt werden. Gedrucktes Exemplar. s16Z Bgl. Jahrbuch V. S. 72 ff. uud S. 84. 1733 September 2ö. Die vom Fürsten Wenzel Joses (Vor- mund des Fürsten Johann Karl) in das Fürstentum ab- geordnete Kommission, welcher das fürstliche Oberamt in Vaduz zugezogen wurde, macht der Landschaft auf ihre wiederholten uud begründeten Ansuchen um Wiederher- stellung der alten Verfassung folgende Zugeständ- nisse, jedoch „aus bloßer Guade uud ohue daß ihr das ge- ringste Recht" zugestanden wäre: 1. Die Laudammünner sollen bei den Blutgerichten den Beisitz haben und uach Verlesung des Urteils den Stab führen uud brechen. 2. Bei den Verhörtagen vor dem Oberamt sollen sie den Beisitz haben, jedoch ohne Stimmrecht. 3. Sie sollen ferner befugt sein, Obligationen und Ver- träge zu besiegeln nnd darüber ein Protokoll zu sichren. 4. Das Frevelgericht sollen sie im Frühling und Herbst halten dürfen, wobei aber der fürstl. Landschreiber das Protokoll zn führen habe- Die Wahl der Landam- münner soll nach altem Gebrauch gehalten werden. 5. Das Kontingent, welches vom Oberamt zu Kriegszeiteu angeworben und in die Quartiere verlegt wird, soll von den Uutertaueu der „Rohd" nach verpflegt werden dürfen, anstatt mit dem ausgeworfenen Monatsgeld. 6. In Gant- und AuSteiluugssacheu soll das bisherige Verfahren gelten. 7. Mit Bezug auf die Beschwerde, daß viele Gründe von Ausländern gekauft worden seien (nachweisbar für über 30,000 fl.) uud deuuoch, wie weuu sie noch in den Händen hiesiger Untertanen wären, versteuert werdeu müssen, verspricht die sürstliche Kommission, bei dem schwäbischen Kreis um Erleichterung vorstellig zn werden. 8. Das Einkassieren der Reichs- und Kreissteuern soll tuuftig pünktlicher als bisher befolgt werdeu. 9. Die Umlageu zur Ziusung und Tilgung von Land-
	        

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