Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

110 — 1483. Diettegen von Marmels wurde wegen Unterlassung einer „Tröstung", die er zu tuu verpflichtet war, zur Zeit von Ulrich Freiherrn von Brandis in das Schloßgefängnis in Vadnz eingezogen. Nachdem er Genugtuung geleistet und Urfehde geschworeu hatte, wurde er freigelassen. Wolf Ortern von Maienfeld siegelt. Datum Freitag nach St. Martin. Orig.-Pergam. sIZ Urfehde (Ürphede, Urfede) bedeutet im mittelalterlichen Rechte eine eidliche Versicherung eines Verurteilten, sich wegen der gegen ihn ge- führteu Untersnchuug und zu vollstreckenden Strafe nicht röchen zu wollen; iusbesonders den Eid eines entlassenen und verwiesenen Verhafteten, das Land, aus welchem er verwiesen worden, nickt wieder zu betreten, noch sich an dessen Bewohner» zn rächen. Urfchdebruch, Bruch eines solchen Versprechens. 1488 April 25. Ulrich Frick von Schaun verkaust ab seinen Gütern einen Zins an die St. Florins-Kapelle in Vadu z. Landammann Jörg Weiuzierl vou Vaduz siegelt. Orig.-Pergam. Siegel erhalten. s16 149K August 9. Freiherr Ludwig von Brandis wird dem Dompropste und Domkapitel in Chur 400 fl. schuldig uud verpsäudet zur Sicherheit seinen Zoll in Vaduz. L. v. Brandis, Lntz von Schauenstein, Karl Carlet und Heinrich Ammann siegeln. Orig.-Pergam. Die Siegel 
sehlen. 1̂7 1497. Ludwig Freiherr vou Brandts entscheidet Grenz- streitigkeiten zwischen Ruggell und !Schellenberg. Die Grenzmarken werden von der alten Schellenberg durch das Matzental nach Millers Boden gezogen. Bei „Wasser- güssen" nnd Kriegsläufen sollen die von Rnggell berechtigt sein, ihr Vieh auch oberhalb der genannten Marken zu weideu. Die vou Ruggell uud Schellenberg sollen alle Jahr, wenn es die Not erfordert, gemeinschaftlich wuhren, „jeglicher 1—2 Tag mit Wagen oder mir mit sincm Lib." L. v. Brandis siegelt. Datum Montag vor St. Lorenzentag. Von der sürstl. liechtensteinschen Kanzlei vidimierte und besiegelte Kopie. sl8 1499. Der Hubmeister Heinrich Putscher, sowie der Stadt- rat, Landrichter und Zoller von Feldkirch erlassen eine Radordnung für den Güterverkehr zwischen Feldkirch und Maienseld. Den „Wagnern" (Fuhrleuten) werden genane Vorschriften gegeben und die Taxen bestimmt. Dieser Radvrdnnng ist als Anhang eine spätere Ver- ordnung vom Jahre 1556 beigefügt. In derselben wird
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.