Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Die Erhebungen der Bevölkerung waren zum Scheitern verurteilt nach den bedingungslosen Gesetzen der Entwicklung; die Zeit war noch nicht reif. Dennoch waren diese Bemühungen, auf längere Zeit gesehen, nicht wertlos. Sie fanden ihre Erfüllung erst in späteren wiederholten Versuchen: 1848 stellt eine Etappe dar in der allmählichen Entwicklung der Volksrechte; 1862 ist ein weiterer Wendepunkt mit dem Erlass der konstitutionellen Verfassung, bis mit der heutigen Verfassung von 1921 ein vorläufiger Abschluss gefunden wurde. In diesem stufenweisen Voranschreiten bedeuten die Jahre um 1830 eine Zeit der Vorbereitung, des Lernens von beiden Seiten; war die äussere Wirkung auch gering, so war das innere Weiterwirken um so intensiver. 103
	        

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