Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Zugleich liefen beim Oberamt auch die ersten Subskriptionen ein.259 Diese Subskriptionen sind das Zeugnis einer vollkommenen Unterwer- fung, einer «bedingungslosen Kapitulation» sozusagen. Aus diesem Grunde weigerten sich einige Gemeinden, eine solche Aussage zu un- terschreiben. Die Gemeinden Vaduz, Schaan, Triesen, Triesenberg und Planken kamen der Aufforderung nicht nach.260 Da aber die Ruhe im ganzen Land auch ohne diese Subskriptionen eingekehrt war, verfügte die Hofkanzlei, dass auf die säumigen Gemeinden keinerlei Zwang in dieser Hinsicht auszuüben sei.261 Zum Abschluss der beiden unruhigen Jahre 1831/32 Hess Fürst Jo- hann der Ständeversammlung am 30. Mai 1832 eine Botschaft zukom- men.202 Darin wurden die Untertanen der Huld und Gnade des Fürsten versichert, wenn sie ihrerseits sich von allen Umtrieben fernhalten würden. Andernfalls aber würden sie der gerechten Strafe nicht ent- gehen. Den Gemeinden wurde vor Augen gehalten, was sie schon alles für Wohltaten vom Fürsten erfahren hätten und auch noch fernerhin erfahren würden. Wenn aber Forderungen gestellt würden, welche mit der Verfassung, den Hoheitsrechten oder den auswärtigen Staatsver- hältnissen in Widerspruch stünden, so könne und dürfe eine solche Anmassung nicht geduldet werden. In manchen Dingen aber wurde Abhilfe und Verbesserung ver- sprochen; bei einer eventuellen Mobilmachung des Kontingentes, im Taxwesen, bei Konkurs und Verlassenschaftshandlungen wurden Er- leichterungen in Aussicht gesteilt, ebenso hinsichtlich der Ehetaxen. Für den Salzbezug von Österreich sollten Verhandlungen aufgenom- 259 LRA NR 24/6, 11. März 1832; Subskription der Gemeinde Eschen. Als Bei- spiel sei der Wortlaut angeführt: «Wir Endesgefertigten danken unser gnädigsten Durchlaucht für alle Begnadigungen und Nachsichten, welche uns von Seiner Durchlaucht statt der Strafe überströmten, und nehmen daher ernstlich vor, niemals gegen unsere liebevolle, väterliche Ermah- nungen uns aufzulehnen, sondern alles was uns unser allergnädigste Durchlaucht durch das Wohllöbliche Oberamt oder das Gesetz beauftragt, genau und pünktlich zu befolgen und zu vollziehen». 260 HKW 5231/1832, 2. Juni 1832; OA an Fürst. «Einige Bösgesinnte hätten den Zweifel ausgesprochen, als ob diese Unterschriften nachtheilige Fol- gen haben könnten». 261 1. c, 13. Juli; HKW an OA. 262 HKW 3499/1832, 30. März 1832; HKW an OA. 100
	        

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