Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

lehnung, Aufwiegelung, Verleumdung, Verfolgung, etc. die Rede und als Rädelsführer wurden die beiden Schlegel hingestellt. Das Oberamt erwartete von Wien «im nötigen Falle mit Kraft unterstütztes Entge- genkommen» ;240 militärische Unterstützung vom Ausland sollte jedoch nur im äussersten Notfall angefordert werden, «da sonst im Land eine tiefe Wunde geschlagen würde».241 Die Aufforderung der Hofkanzlei, spezielle Verordnungen aufzu- stellen, erfüllte Pokorny durch einen Vorschlag von sieben Punkten, womit die Unruhen bekämpft werden sollten:242 1. Jedes Vergehen gegen die gesetzliche Ordnung war von nun an nach der Strenge des Gesetzes zu bestrafen. 2. Reden gegen die Obrigkeit, ebenso schriftliche und bildliche Ver- unglimpfungen, welche die Bürger gegen die Staatsverwaltung ein- nehmen sollten, galten als öffentliche Ruhestörung und wurden mit Verhaftung und Verurteilung bestraft. 3. Dasselbe galt für Beleidigungen von Ortsvorstehern oder friedlichen Untertanen. 4. Wenn eine ganze Gemeinde sich zur Unruhe verleiten liess, wurde die ganze Kontingentsmannschaft als Exekution eingelegt und blieb drei Tage oder länger. Neben der Verpflegung musste die Gemeinde pro Mann täglich 12+ und nach drei Tagen 24+ bezahlen. Wenn nach 8 Tagen noch keine Ruhe eingekehrt sein sollte, marschierte zusätzlich noch österreichisches Militär auf Kosten der Gemeinde ein. 5. Drei Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung musste die Gemeinde Schaan zur Richterwahl schreiten, sonst wurde Punkt 4 in Anwendung gebracht. 6. Dasselbe wurde auch allen Gemeinden angedroht, die öffentliche Zusammenrottungen oder Gewalttätigkeiten zulassen würden. 7. In jeder Gemeinde wurde für ein Jahr die Subskription derjenigen vorgenommen, die entschlossen waren, jede gesetzwidrige Hand- lung oder Gewalttat zu verhindern. Dieses Verzeichnis musste dem Fürsten vorgelegt werden. 240 1. c. 241 1. c. 242 1. c. Die folgenden Punkte aus diesem Bericht. 97
	        

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