Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Mit der Einführung des Grundbuches wurde der dem Haus zuge- teilte Gemeindeboden, die Hausbünten, sowie die vom Oberamt an Ort und Stelle als untrennbar bestimmten Güter als untrennbar erklärt, um eine weitere Zerstückelung der Grundstücke zu vermeiden.229 Gleich bei der Einführung dieser Bestimmung war Widerstand dagegen aufgekommen, der sich durch viele Jahre hinzog und immer wieder Anlass zu Eingaben, Bittgesuchen und Streitigkeiten gegeben hatte.230 In Punkt 7 zeigt sich der neue Geist, der die Untertanen erfasst hatte, die jetzt, wie Pokorny schrieb, bei «Behandlungen immer das Gesetz sehen» wollten. Und oft fehlte diese Grundlage und so hatte das Oberamt keine Anhaltspunkte, wenn es sich nicht um Vergehen handelte, «die auf das Strafgesetz über Verbrechen Anwendung» fan- den. Wenn nicht eine klare Gesetzesübertretung nachgewiesen werden korinte, so forderten die Untertanen Rechenschaft über die Handlungs- weise des Landvogtes im Verkehr mit den ihm untergebenen Bürgern, deren Denken kritischer geworden war und sich langsam aus dem untertänigen Denken loslöste. Das Gesetz über Ehebewilligungen vom 14. Oktober 1804 erfuhr erst 1842 eine Zusatzordnung. Dasselbe gilt für das Polizeigesetz von 1732, das 1843 durch eine neue Verordnung ersetzt wurde. Am Schluss seiner Ausführungen bat Pokorny um Bewilligung zu einer Reise nach Wien, um mündlich Bericht erstatten zu können. Alle diese Ausführungen des Landvogtes zeigten die Unsicherheit, in die er geraten war. Er fühlte sich unsicher gegenüber dem fordernden Auf- treten der Untertanen, es fehlten ihm die nötigen Anweisungen von oben, wie er sich zu verhalten habe. Ein selbständiges Handeln gegen- über aufsässigen Bürgern war dem im Obrigkeitsdenken erstarrten Beamten nicht gegeben. Wo Weisungen von oben für sein Verhalten fehlten, geriet er in Schwierigkeiten. Die Reaktion der Hofkanzlei auf die Klagen Pokornys bestand nur in der Bemerkung, er solle zu den bestehenden Gesetzen Entwürfe ausarbeiten zu speziellen Verordnungen, wodurch er Gelegenheit er- halte, «sich Verdienste zu sammeln, deren Folgen ihm nur erfreulich 229 cf. Malin, 110 f. 230 cf. Büchel, Gemeindenutzen, 36, 37 ff., 45. 95
	        

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