Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

1699 erwarb Fürst Johann Adam von Liechtenstein, Hans Adam der Reiche genannt, die reichsfreie Herrschaft Schellenberg und 1712 die Grafschaft Vaduz.13 1719 erfolgte unter Fürst Anton Florian die Erhebung der beiden Landesteile zum Reichsfürstentum, wodurch die brandisischen Freiheiten an Bedeutung verloren. «Der Landesfürst wurde seiner neuen Stellung gemäss Träger der unumschränkten lan- desherrlichen Gewalt, so dass nach der damaligen Reichsverfassung dem Reichsfürsten zur vollen Souveränität nur mehr der stolze Titel fehlte».14 • Die Rechte des Volkes waren zur Zeit der Grafen von Sulz zum erstenmal schriftlich niedergelegt worden.15 Die Gerichtsgemeinden der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg wählten aus einem Dreiervorschlag der Herrschaft ihren Landammann.18 Der Land- ammann stand dem Gerichte vor und leitete Verwaltungsangelegen- heiten.17 Jedes Dorf besass seine eigene Gemeindeordnung und für die einzelnen Verwaltungszweige besondere Vögte.18 In jeder Landschaft bildeten zwölf Richter ein Gericht, die auf Lebenszeit bestellt waren und aus einem Dreiervorschlag des Gerichts von der Herrschaft gewählt wurden.19 «Somit lag. die Gerichtsbarkeit der ersten Instanz und der grössle Teil der Landesverwaltung in den Händen der vom Volk gewählten Behörden».20 Als die Fürsten von Liechtenstein die Herschaft übernommen hatten, wurde um 1720 die Institution der Landammänner und der Gerichte beseitigt und die Gewohnheitsrechte abgeschafft.21 Nachdem die bei- 13 Seger, 10 f; JBL 1/55; JBL 25/83; JBL 43/52. 14 Malin, 
17. — Über die verfassungsrechtliche Entwicklung vgl. G. Steger, Fürst und Landtag nach liechtenstenischem Recht, Vaduz, 1950, bes. S. 29 — 34. P. Raton, Le Liechtenstein, Histoire et institutions, Geneve, 1967.2 E. Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Diss., Bigge/ Ruhr, 1967. 15 1. c. 16 1. c. 17 Seger, 8. 18 K/B, 403 f. 19 K/B, 404. 20 Malin, 19. 21 Malin, 
22. — Vgl. auch A. Schädler, die alten Rechtsgewohnheiten und Landordnungen der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg, sowie des nachherigen Fürstentums Liechtenstein, JBL 5 (1905). 13
	        

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