Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Untertanen wird dann vorgehalten, dass sich diese «angeblichen Depu- tierten» nur zu Führern über sie aufwerfen wollten, um «Einwirkung über Euch zu erringen», was bestimmt auch die Missbilligung der mei- sten Untertanen finde.1"5 Die Deputation wird als «null und nichtig» erklärt und die Bevölkerung als Opfer ihrer Verführung hingestellt. Gleich erfolgt auch die Zusicherung, dass Seine Durchlaucht die Wohl- fahrt des Landes «unter Aufrechterhaltung ihrer Landesherrlichen Rechte» befördern und über die Gesamtinteressen der Untertanen wa- chen werde.196 Auch seien schon für mehrere Anliegen der Leute Vor- bereitungen getroffen worden, «aber was durch sorgsame Umsicht, durch kluges Berechnen der Landesverwaltung erreicht werden kann, das muss kein friedliebender und ordentlicher Unterthan durch gewalt- sames, übereiltes Treiben zu stören suchen, noch müssen Einzelne . . . ihre Privatansichten als den Willen der Gesamtheit hinstellen wollen», am allerwenigsten aber dürfe und könne man etwas mit Gewalt oder Anmassung erreichen.197 In diesen langen Ermahnungen, Drohungen und Schmeicheleien, welche den Untertanen eine Türe öffneten, um sich von in Ungnade gefallenen «Ruhestörern» zu distanzieren und so ungeschoren davon- zukommen, wurde den als unschuldig hingestellten Untertanen aber zwischen den Zeilen klar gemacht, dass jeder weitere Ungehorsam und jede weitere Auflehung schwerste Massnahmen nach sich ziehen wür- den. Um für die Zukunft ähnliche Vorkommnisse zu verhindern oder sofort dagegen einschreiten zu können, wurden in drei Punkten Mass- regeln für das Oberamt und die Untertanen erlassen: 1. Jede weitere Einmischung der «sich so nennenden Deputation» wurde verboten und «als dem Strafgesetz verfallen erklärt». Die Untertanen wurden «wohlmeinend» ermahnt, keinen weiteren «Ein- flüsterungen oder Täuschungen» Gehör zu geben, sondern treu und ergeben dem höchsten Landesherrh zu vertrauen.198 195 1. c. 196 1. c. 197 1. c. 198 1. c. Punkt I. 88
	        

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