Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

EINLEITUNG Diese Arbeit möchte aufzeigen, wie nach dem Einbruch des totalen Absolutismus durch die Dienstinstruktion vom 7. Oktober 1808 das Volk zu einer Gegenbewegung ausholte. Diese wirkte zwar langsam und zögernd, aber unaufhaltsam auf eine konstitutionelle Staatsform hin. Die landständische Verfassung von 1818, die Fürst Johann I. dem Land aufoktroyiert hatte, brachte keine wesentliche Änderung der ver- fassungsrechtlichen Lage. Sie blieb eine hohle Formsache, durch die lediglich ein Artikel der Bundesakte von 1815 erfüllt worden war. Die Unruhen von 1831/32 zeigten aber, dass der Volkswille auf die Dauer nicht niedergehalten werden konnte. Die starke Stellung des Fürsten, durch den Deutschen Bund und die enge Anlehnung an Österreich untermauert, vermochte aber noch einmal die Volksbegehren zurück- zuweisen. Forderungen und Wünsche des Volkes blieben grösstenteils unberücksichtigt. Erst Fürst Alois IL, der 1836 die Regierung antrat, ging etwas auf die Anliegen des Volkes ein. Durch zahlreiche Gesetzes- erlasse versuchte er, die vielen hängigen Probleme zu bewältigen. Das Volk erhielt einige wenig bedeutende Rechte, auf die es früher hatte verzichten müssen, wieder zurück. Die Jahre von 1815 bis 1848 bedeuten Vorbereitung auf die Ver- fassung von 1862. In konkreten Forderungen und Verfassungsentwür- fen seit 1848 immer wieder formuliert, wurde dieses Ziel angestrebt. 10
	        

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