Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

«der Presse kräftig unterstützte Agitation . . . sich in die hintersten Winkel des Landes ausbreitete».10 In Deutschland bildete das «junge Deutschland», eine Gruppe jun- ger Schriftsteller, deren bedeutendste Wortführer Ludwig Börne und Heinrich Heine waren,11 den Mittelpunkt der radikalen Bewegung. An die Stelle des «politischen Schwärmertums» des Radikalismus der früheren Epoche, trat nun das «kalte Feuer des Intellekts».12 Die Vorgänge des Hambacher Festes13 und des Sturms auf die Frankfurter Hauptwache14 Hessen Metternich befürchten, dass die Revo- lution sich in ganz Deutschland auszubreiten drohe und dass sich in ganz Europa revolutionäre Untergrundbewegungen bilden würden, «das Schreckgespenst der Metternich'schen Politik seit 1815».15 Gegen diese Vorgänge ging er, wie schon 1819, wieder durch den Deutschen Bund vor. Das Ergebnis seiner Bemühungen waren die 6 Artikel vom 28. Juni 1832,16 ein Bundesbeschluss über «Massregeln zur Aufrecht- erhaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe in Deutschland». Dieser Erlass trat den gestiegenen Ansprüchen der Ständevertretungen ent- gegen und hatte den Zweck, die landständische Opposition zu fesseln.17 Kurz nach diesem Erlass hob ein weiterer Bundesbeschluss18 das Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit für alle politischen Bestrebungen auf. 10 Spiess, 132. «Im Aargau, Thurgau, in St. Gallen, Luzern und Bern er- kämpfte sich das Volk das Mitspracherecht in Regierungsgeschäften». 11 Huber II, 130. G. Büchner war in seinen politischen Zielen noch radikaler als die Mitglieder des «Jungen Deutschland». 12 Huber II, 127. 13 27.-30. Mai 1832; cf. Gebhardt III, 112. 14 3. Juni 1833; cf. Gebhardt III, 112. 15 Gebhardt III, 112. 16 Huber, Dokumente, Nr. 42. 17 cf. Huber, Dokumente, 119; Huber II, 155 ff. - Art. 1 legt fest, dass alle dem monarchischen Prinzip widerstreitenden Petitionen der Landstände zu verwerfen seien. Art. 2 beschränkte das landständische Budgetrecht. Art. 3 schränkte das landständische Gesetzgebungsrecht ein. Art. 4 setzte eine Bundesüberwachungskommission ein. Art. 5 schränkte die landstän- dische Rede- und Berichtsfreiheit ein. Art. 6 beschränkte das Recht der Verfassungsauslegung. 18 Die «Zehn Artikel» vom 5. Juli 1832; cf. Huber, Dokumente, Nr. 43; Huber II, 163. 60
	        

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