Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Bund in Kenntnis zu setzen, dass der Fürst den § 13 der Bundesakte erfüllt habe. Die Garantie des Bundes über die Verfassung wurde nicht verlangt.73 Am gleichen Tag wurden auch dem Oberamte 60 Exemplare über- geben mit dem Befehl, «dieselben in dem ganzen Fürstenthume gehörig zu publiciren, eine landständische Cataster zu eröffnen, darin die zur Landstandschaft geeigneten Individuen zu verzeichnen, die zur Abhal- tung nöthigen Vorbereitungen zu treffen, einen Vorschlag über die Summe,-welche pro 1819 zu postulieren seyn dürfte, unverweilt anher zu machen, und bei der Publikation der gedachten Verfassung zugleich bekannt zu machen, dass für diesmal der Landtag erst zu Ende des Februars, für die Zukunft aber immer am zweyten Tage nach dem H. Christtage werde eröffnet werden».74 Mit dieser kurzen Notiz wurde die Verfassung in Liechtenstein ein- geführt, ohne dass das Volk etwas dazu beigetragen hätte. Doch kann man diesem fürstlichen Erlass kaum den schmeichelnden Namen «Ver- fassung» geben. Sie ist ein Gesetz, eingeführt auf den Befehl des Für- sten, mit dem Zweck, den Art. 13 der Bündesakte zu erfüllen; ausge- führt wurde dieser Befehl vom Landvogt Schuppler in der Absicht, die Dienstinstruktion von 1808 in keiner Weise einzuschränken und die «alten Rechte» des Volkes weiterhin unberücksichtigt zu lassen. Die landständische Verfassung war «gemacht» worden. Sie war eine in- haltlose Form, aufoktroyiert vom Fürsten, der einen Paragraphen er- füllte. Aber eine «eigentliche Verfassung kann man nicht machen, die macht nur die Zeit».75 Rein entwicklungsmässig kommt ihr die Bedeu- tung eines ersten, zögernden Schrittes zu, auf den sicherere und grös- sere Schritte folgten. Und aus dieser Perspektive gesehen, ist die land- ständische Verfassung ein Markstein auf dem oft herben Weg bis zur konstitutionellen Verfassung von 1921. 73 HKW S 304, 6123, 7. Januar 1819; HKW an Leonhardi. 74 1. c. 75 Metternich, Denkwürdigkeiten II, 115. 30
	        

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