Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

einem vom Fürsten gegebenen Gesetz hat. Es wird mit Nachdruck da- rauf hingewiesen, dass diese Verfassung nicht einen Vertrag zwischen Fürst und Volk darstellt, sondern lediglich ein Gesetz des Fürsten ist, welches er jederzeit modifizieren, d. h. nach seinem Dafürhalten ab- ändern kann. Das Volk konnte also zur Entstehung der Verfassung nichts beitragen; die Initiative zu dieser Verfassung ging ganz nach dem «monarchischen Prinzip» einzig vom Fürsten aus, der seinerseits durch den Deutschen Bund zu diesem Schritte veranlasst worden war. Das «monarchische Prinzip» wurde durch den Art. 57 der Wiener Schlussakte noch unterstrichen und gestärkt: «Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muss dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Aus- übung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden».66 Dieser Artikel legte die Vereinigung aller Gewalten im Monarchen fest und sicherte «die monarchische Souveränität gegen alle, selbst die bescheidensten Elemente der Volkssouveränität».67 Die Stellung Johanns I war aber so stark, dass er sich nicht auf diesen Ar- tikel stützen musste, sondern schon vorher alle Gewalten in sich ver- einigte. Am 9. November 1818 unterzeichnete Johann I. in Eisgrub die land- ständische Verfassung.68 Mitunterzeichnet ist die Verfassung von den beiden fürstlichen Hofräten Theobald von Walberg und Johann Albert Ritter von Ostheim und vom fürstlichen Sekretär Josef Freiherr von Buschmann. Die endgültige Fassung folgt mit einigen kleinen Abweichungen dem Entwurf Schupplers, welcher von 26 §§ auf 17 §§ zusammenge- drängt wurde. Während Schuppler die Einführung der Verfassung durch den Art. 13 der Bundesakte begründet, wird in der endgültigen Fassung auf die Einführung der österreichischen Gerichtsordnung und der dritten Gerichtsinstanz zurückgegriffen und betont, dass man «nun gleichfalls die in den k. k. österreichischen, deutschen Staaten beste- 66 Huber, Dokumente, Art. 57 der WSchlA. 67 Huber I, 654. 68 abgedruckt in JBL 5 (1905), 213 ff. 28
	        

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