wurden Versuche zur Entwässerung einzelner Landteile unternommen,61 woran sich auch die Baudirektion des Fürsten beteiligte.62 Durch den Vertrag vom 7. Oktober 183763 wurden die alten Streitig- keiten zwischen der Schweiz und Liechtenstein beseitigt. Das Abkom- men legte fest, dass Bauten jeglicher Art am Flusse nur mit Einver- ständnis des anderen Landes vorgenommen werden durften.64 Jedes Jahr hatte eine Besichtigung stattzufinden, bei der die Uferbauten fest- gesetzt wurden.65 Da der unregelmäsige Verlauf des Flussbettes die Hauptursache der grossen Versumpfung der im Bereich des Rheines liegenden Güter war, wurde der Abstand für die Uferbauten auf 400 Fuss und für die Binnendämme auf 700 Fuss festgelegt.66 Der Bau von Wuhrköpfen, welche den Lauf des Flusses an das gegenseitige Ufer lenkten, wurde verboten und die schon bestehenden sollten nach Mög: lichkeit unschädlich gemacht werden.67 Anlässlich des Besuches von Fürst Alois im Jahre 1847 wurde die Frage der Rheinbauten erneut geprüft,68 da 1846 eine Rheinüber- schwemmung grosse Teile des Landes verwüstet hatte. Ein zweiter Vertrag vom 31. August 184769 reduzierte den Abstand der Uferbauten auf 380 Fuss und die Mitte zwischen den beiderseitigen Wuhrlinien wurde als Landesgrenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz fest- gesetzt.70 Die anderen Bestimmungen des Vertrages von 1837 wurden beibehalten.71 Das Verhältnis zur Schweiz bestand hauptsächlich in wirtschaft- lichen Beziehungen. Verträge politischer Art wurden mit ihr keine 61 HKW 5233/1833, 19. Juni 1833; OA an HKW. 62 HKW 183/1834, ohne Datum; Äusserungen der fürstl. Baudirektion wegen der Entwässerung des Rheintales zwischen Triesen und Nendeln. 63 cf. Schädler, Landtag, 131 f. 64 1. c. 131. 65 1. c. 132. 66 1. c. 67 1. c. 68 cf. oben S. 118 f. 69 cf. Schädler, Landtag, 132 f. 70 1. c. 71 1. c. 231