Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

3. Die aussenpolitischen Beziehungen Die Aussenpolitik Liechtensteins von 1815 bis 1848 wurde bestimmt durch seine Mitgliedschaft beim Deutschen Bund. Die verschiedenen Verträge, welche Liechtenstein mit auswärtigen Staaten abschloss, blieben, abgesehen von1 den militärischen Vertragsabschlüssen,1 ohne grosse Wirkung, waren aber staatsrechtlich gesehen wichtig als Bestä- tigung der vollen Souveränität Liechtensteins.2 Die Zeit von 1815 bis 1848 bedeutete für das Land in aussenpolitischer Sicht eine Epoche der Ruhe und Stabilisierung, gemessen an den ereignisreichen und ent- scheidenden Jahren des Rheinbundes bis zum Eintritt in den Deutschen Bund.3 Ein wesentlicher Zug der Aussenpolitik Liechtensteins war, dass ihre Richtlinien allein vom Fürsten bestimmt wurden. Ihm war aller- dings, nachdem einmal der Schritt zum Deutschen Bund unternommen worden war, kein grosser Spielraum mehr gelassen. Ebenso war Liech- tenstein durch seine räumliche Kleinheit und die geographische Lage am äussersten Randgebiet des Bundes in seiner Aussenpolitik bestimmt. Die grossen Staaten hatten für das kleine, wirtschaftlich unterent- wickelte Land wenig Interesse übrig. Wenn Verträge abgeschlossen wurden, so geschah dies meistens im Zuge von allgemeinen Überein- kommen, die alle Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes untereinander schlössen. In diese Richtung gehen auch die Freizügigkeitsabkommen, welche Liechtenstein mit verschiedenen Staaten abschloss. Die Auswanderung aus dem fürstlichen Gebiet war nach dem Gesetz vom 9. April 1809 einer Abzugstaxe von 3 % vom Besitz unterworfen.4 Die Bundesakte bestimmte in Artikel 18,5 dass unter den Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes Freizügigkeit herrschen sollte und die sogenannte Nachsteuer (Jus detractus), insofern das Vermögen in einen anderen Bundesstaat übergehe, abgeschaffen werde.6 Sie stellte es den einzelnen Staaten frei, \ cf. oben S. 61 ff. 2 cf. oben S. 214. 3 cf.. Malin, 146 ff. 4 Malin, 102 f. 5 Huber, Dokumente, 80. 6 1. 
c. —- 1808 wurde die allgemeine Freizügigkeit gegen alle rheinbündi- schen Staaten eingeführt, sofern diese Gegenrecht hielten, cf. Malin, 103. 224
	        

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