Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Anlass zu Petitionen gaben,54 wie auch andere Ausgaben, die vom Deutschen Bund gefordert wurden.55 Bis 1848, als das liechtensteinische Volk eigene Vertreter an die Nationalversammlung nach Frankfurt wählen konnte, war von der Institution der Bundesversammlung im Lande nicht viel zu spüren. Die Bundesgesandten wurden vom Fürsten selbst zusammen mit den an- deren fürstlichen Häusern der 16. Kurie bestimmt. Erwähnt wurde der Deutsche Bund vor allem 1831/32, als Fürst Johann ihn als Drohmittel zur Beruhigung seiner aufrührerischen Untertanen benützte.50 Vom Gesandten in Frankfurt trafen Berichte ein, die den Fürsten über besondere Vorkommnisse und Ergebnisse in Kenntnis setzten. Im allgemeinen hatte der Gesandte die Weisung, wenn ihm keine beson- deren Instruktionen erteilt würden, sich an die Meinung des öster- reichischen Gesandten zu halten.57 Diese Anlehnung an Österreich, welche die aussenpolitische Haltung des Fürsten massgebend bestimmte, war Liechtenstein in wirtschaftlicher Hinsicht eher ein Nachteil. Die durch die geographische Lage als ein Randgebiet des Bundesgebietes 54 cf. oben S. 33 f; 75, Anm. 122. 55 LRA NR 100/1, 14. Okt. 1848; Liechtenstein musste 1848 für die Beischaf- fung von 5 200000.— fl. für die deutsche Marine 1852.— fl. bezahlen, cf. Huber I, 616; Huber II, 655 ff. LRA NR 100/2, 27. April 1849; OA an Fürst. Das Oberamt bat den Fürsten, diesen Betrag zu übernehmen, da Liechten- stein nicht in der Lage sei, zu bezahlen; das vorhandene Geld werde für das Kontingent gebraucht. — Durch Bundesversammlungsbeschlüsse vom 30. Okt. 1816 und 4. Mai 1820 wurden die Bundeskassenmatrikel festgelegt. So oft es als nötig erachtet wurde, hatte jede der 17 Stimmen des engeren Rates 2000.— fl. zu bezahlen. Auf Liechtenstein fiel dabei jedesmal der Betrag von 250 fl. — cf. Klüber, 886 f. 56 GemAS 11/2, 27. Juli 1832 HKW an OA. Die Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1832, 5. Juli 1832 und 19. Juli 1832 (cf. oben, S. 60) wurden in den Gemeinden veröffentlicht, damit diese «die Nachtheile einsehen, die ihnen durch Aufruhr und Widerspenstigkeit erwachsen würden». — LRA NR 28/13, 6551, 21. Aug. 1832; HKW an OA. Ebenso wurden alle Zeitungen verboten, die von der Bundesversammlung nicht mehr zugelassen worden waren. — 1. c, 7115, 7. Okt. 1834; HKW an OA. Die Hofkanzlei bemerkte zum Zeitungsverbot, dass «zum Glück noch keine «Buchhandlung» im Fürstentum bestehe, dass aber Zeitungen doch durch Hausieren verkauft oder in den Wirtshäusern gelesen würden». 57 HKW H 1611, Fasz. V, 1, 9. Okt. 1816; HKW an Leonhardi. 222
	        

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