Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

vom engeren Rat die Zuständigkeit des Plenums geklärt worden, so hatte die engere Versammlung die einzelnen Beschluss-Entwürfe vor- zubereiten.14 Direkt berührt wurde Liechtenstein von den Art. 12 und 13 der Bundesakte. Art. 12 brachte die Einführung der 3. Gerichtsinstanz Innsbruck.15 Art. 13 war die heftig umstrittene Bestimmung über die landständische Verfassung; Liechtenstein erfüllte diesen Artikel im Jahre 1818.10 Die Frage der Bundeskontingente der einzelnen Länder wurde nicht durch die Bundesakte, sondern erst durch das Bundesgesetz über die «Grundzüge der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes» vom 9. April 182117 und die «Näheren Bestimmungen der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes» vom 12. April 1821 und vom 11. Juli 182218 ge- regelt. Diese bestimmten, dass 1 % der Bevölkerung eines jeden Bun- desstaates für das Bundeskontingent gestellt werden müsse.19 Die Urteile der Zeitgenossen über die Bundesakte drückten ihre Ent- täuschung aus, besonders jener, die eine nationale Einigung erwartet hatten. So spricht Görres von einer «jämmerlichen, missgeborenen, ungestalteten Verfassung — vielköpfig wie ein indisches Götzenbild, ohne Kraft, ohne Einheit und Zusammenhang».20 Jedoch auch Stein und Humboldt als Vertreter einer gemässigt national-deutschen Lösung hielten mit ihrer kritischen Meinung nicht zurück.21 Auch die fürstliche Kanzlei in Wien scheute sich nicht, herablassende Urteile über den Deutschen Bund und die Bundesakte von sich zu geben.22 Vom Volk in Liechtenstein sind keine Äusserungen über Bund und Bundesakte gegeben worden, wie dies auch zu erwarten war. Das Volk, politisch 14 1. c. 15 cf. oben S. 172 ff. 16 cf. oben S. 16 ff. 17 Huber, Dokumente, Nr. 38. 18 1. c, Nr. 39. 19 cf. oben S. 61 ff. 20 Historisches Lesebuch 1815 -1871, Fischer Bücherei Nr. 776, Hamburg/ Frankfurt/M., S. 19. 21 cf. Huber I, 562. 22 cf. oben S. 27. 216
	        

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