Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

ziemlich bescheidenes Mass politischer Rechte (war), das die ständi- schen Verfassungen in allen Ländern in welchen sie eingeführt wor- den waren, gewährten».48 Durch § 25 wurde den Ständen jedes Mitspracherecht in «bürger- lichem, politischem und peinlichem» Fache abgesprochen, sogar Vor- schläge in dieser Richtung waren verboten. Begründet wurde dieses Verbot damit, dass man sich in diesen Gebieten an Österreich ange- schlossen habe, in auswärtigen Staatsverhältnissen sei man an andere mächtigere Staaten gebunden, «daher ihr (d. h. der Stände) Miteinfluss nur zwecklos wäre».49 Die Berufung auf Österreich in innenpolitischen Verhältnissen ist nur insoweit richtig, als 1812 das österreichische all- gemeine Gesetzbuch, das österreichische Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizeiübertretung eingeführt worden war.50 In aussenpolitischen Verhältnissen aber war Liechtenstein ein sou- veräner Staat und die Bundesversammlung schrieb ihren Mitgliedern in dieser Beziehung auch nichts vor. Die Entscheidungen auf aussen- politischem Gebiet waren aber von sehr geringem Ausmasse und be- standen lediglich in Bündnisabschlüssen. Trotzdem wollte sich Fürst Johann hier freie Hand behalten und jede Einmischung von Seiten des Volkes verhindern. Peter Kaiser bemerkt richtig, dass «die Verfassung vom 9. November 1818 . . . den Bedürfnissen und Gewohnheiten des Landes weniger entsprach, als die früher bestandene».51 Diesen Verfassungsentwurf sandte Schuppler, wie oben erwähnt, am 18. Juni nach Wien, wo der fürstl. Anwalt v. Erstenberg darüber sein Gutachten ablegte und einige Änderungen vornahm. Dieser abge- änderte Entwurf entsprach der endgültigen Fassung, welche dem Ober- amt am 3. August zur Ansicht und Äusserung zugesandt wurde.52 Der Entwurf Schupplers wurde dem Fürsten gar nicht gezeigt, v. Erstenberg schrieb an die Hofkanzlei: «Es dürfte vielleicht ratsam sein, den hier beifolgenden geänderten Entwurf in einer Zusammentretung von Wort zu Wort zu prüfen, zu berichtigen, ihn sofort nochmals dem fürstlichen 48 In der Maur, Fürst Johann, 194. 49 Verfassungsentwurf, § 25. 50 Malin, 108. 51 K'B, 510; gemeint ist die Landammannverfassung vor 1808. 52 HKW 4203/1818, 3. August 1818; Erstenberg an OA. 24
	        

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