Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Das Polizeiwesen wurde 1844 dem Amtsschreiber unterstellt,185 da die Ortsrichter bei ihren Gemeindegenossen meist nicht derart einge- griffen, «dass ein gleichförmige ordentliche Handhabung der Polizei- ordnung erzweckt werden» konnte.186 Der Gedanke dieser Anordnung war, die Ortsrichter, die mehr gegen als für das erlassene Gesetz einge- stellt waren, unter eine besondere Aufsicht und Kontrolle zu stellen, weshalb sie auch angehalten wurden, «den oberämtlich Beauftragten in seinen polizeilichen Verfügungen nicht nur kräftig zu unterstützen, sondern auch das von ihm hierin Verordnete selbst willfährig zu voll- ziehen und zu befolgen».187 Nachdem 1836 ein Waisenamt errichtet worden war, begann man 1842 mit der Anlage eines landschäftlichen Armenfonds.188 Am 20. Oktober 1845189 erschien eine Verordnung über die Errichtung eines Armeitfonds, da für das Armenwesen bisher «nur weniges, den Bedürf- nissen des Landes keineswegs Entsprechendes» geschehen sei.190 Eine Armenkommission wurde aufgestellt, bestehend aus dem Land- vogt als Vorsitzendem, dem Rentmeister als Rechnungsführer, sowie dem Landesvikar, einem zweiten Geistlichen, je einem Richter aus jeder Landschaft und einem Lehrer.191 Die Kommission hatte die Auf- gabe, über die Versorgnung von armen, kranken und wegen Gebrech- lichkeit erwerbsunfähigen Leuten zu wachen, wenn keinem'Verwand- ten die Verpflegung aufgetragen werden konnte.192 Ihr waren auch die Armenkommissonen in den einzelnen Gemeinden unterstellt.193 Die Kommission hatte ein Vorschlagsrecht an die Hofkanzlei für Anregun- gen «zur Vervollständigung der nöthigen Bestimmungen im Armen- wesen».194 185 LRA NR 55/6, 740, 14. Dez. 1844; Zirkular an die Gemeinden. 186 1. c. 187 1. c. 188 Büchel, Gemeindenutzen, 68. 189 LRA NS 1840 — 49, 20. Okt. 1845; Verordnung über die Errichtung eines landschäftlichen Armenfonds. 190 1. c. Einleitung. 191 1. c. 
§ 1. 192 1. c. § 2. 193 1. c. §§ 3 bis 5. 194 1. c. § 7. 197
	        

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