Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

codex» nahm in verbietenden und gebietenden Paragraphen Stellung zu allen möglichen Gebieten: Sonntagsruhe, Maskierungen, arbeits- scheue Handwerksgesellen, Unzucht, Trunkenheit, Glücksspiele — alles wurde einem strengen Urteil unterworfen. Selbst eine Dienstbotenord- nung mit Anweisungen über Dienstverträge, Behandlung der Dienst- boten und deren Pflichten und Rechte fehlte nicht.172 Der dritte Teil173 endlich hatte die «Privatsicherheit» zum Gegen- stand. Dieser Abschnitt vereinigte alle möglichen Gebiete des öffent- lichen und privaten Lebens in sich. Er handelte von Tumulten und Raufereien,174 vom Gesundheitswesen,175 vom Umgang mit dem Feuer,170 von der Haltung von Haustieren,177 gab Anweisungen über den Handel mit Fleisch und Gemüse,178 über Masse und Gewichte,179 brachte Verordnungen für das Gastgewerbe,180 stellte eine Mühleord- nung auf181 und bestimmte, was zur Verhinderung von Viehseuchen getan werden musste.182 Sogar Verkehrsregeln über «das Ausweichen der Fahrenden auf der Strasse» wurden aufgestellt183 und Weisungen für die Reinhaltung der Gassen und Strassen gegeben.184 Das ganze Gesetz wirkt durch seine verwirrende Vielfalt als ein Sammelwerk all der Dinge, welche in den anderen Gesetzen nicht be- handelt werden konnten. Da über ein Jahrhundert vergangen war, seit ein neues Polizeigesetz erlassen worden war, wollte man dadurch, dass man möglichst alles einbezog und berücksichtigte, ein Gesetz schaffen, das für lange Jahre und Jahrzehnte wieder Gültigkeit haben sollte, ohne zu bedenken, dass gerade ein Polizeigesetz ständiger Erneuerung bedarf. 172 1. c. § 27. 173 1. c. §§ 28 bis 100. 174 1. c. § 29. 175 1. c. §§ 31 bis 42. 176 1. c. §§ 47 bis 50. 177 1. c. §§ 53 bis 56. 178 1. c. §§ 57 bis 60. 179 1. c. §§ 63 bis.67. 180 1. c. §§ 68 bis 73. 181 1. c. §§ 74 bis 79. 182 1. c. § 85. 183 1. c. § 91. 184 1. c. §§ 92 bis 99. 196
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.