Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Auswanderungsgesetz vom 15. Januar 1843134 erlassen, das das Patent vom 9. April 1805135 über die Auswanderung aufhob. Durch genaue Vorschriften wurde die Abwanderung der Untertanen geregelt. Wenn das Vermögen des Auswanderers 
300.— fl. nicht überstieg, konnte das Oberamt die. Entscheidung treffen.136 Wenn der Auswanderer mehr Vermögen besass, wenn er militärpflichtig war oder mehrere Familien gleichzeitig auswandern wollten, so musste vorher die Bewilligung der Hofkanzlei eingeholt werden.137 Wurde die Auswanderung bewilligt, so verloren die Betreffenden die «Eigenschaft von fürstlich liechten- steinischen Unterthanen, und (wurden) in allen bürgerlichen und poli- tischen Beziehungen als Fremde behandelt».138 Vom Vermögen des Ausgewanderten wurden, sofern er nicht in einen deutschen Bundes- staat auswanderte oder in einen Staat, mit dem Freizügigkeitsabkom- men bestanden, 10 % Abfahrtsgeld verlangt, wovon 5% dem. Lande und 5'% der betreffenden Gemeinde zukamen.139 Unbefugte Auswan- derung wurde streng bestraft und zog neben dem Verlust des Bürger- rechts die Einziehung des Vermögens nach sich; auch konnte der Be- treffende keine Erbschaften im Lande antreten, ebenso wurden seine testamentarischen Anordnungen über sein Vermögen in Liechtenstein als ungültig erklärt.140 Nach seinem Tode wurde das sequestrierte Ver- mögen seinen Erben übergeben.141 Das Auswanderungspatent, das «im Einklang mit der österreichi- schen Gesetzgebung»142 erlassen wurde, ermöglichte eine strenge Kon- trolle der Auswanderung, setzte aber einer Auswanderung grundsätz- lich nichts entgegen. 134 LRA NS 1840 - 49, 15. Jan. 1843; Auswanderungsgesetz. 135 cf. Malin, 102 ff. 136 Auswanderungsgesetz § 4. 137 1. c. 138 1. c. § 9. 139 1. c. § 6. Das Auswanderungspatent von 1809 hatte eine Abzugstaxe von 3 %> für das Land und 5 °/o für die Gemeinde festgelegt. 140 1. c. §§ 10, 11. 141 1. c. § 14. 142 Einleitung zum Auswanderungspatent. 192
	        

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