Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

meinheiten in das private Eigentum der Bürger zu erreichen. Gerade hier aber hielten die Gemeinden mit bäuerlicher Zähigkeit an ihren alten Gewohnheiten und Rechten fest und allen Bemühungen der Hof- kanzlei zum Trotz «konnte die in den ersten fünf Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts angestrebte gänzliche Aufteilung der Gemeinheiten nicht erreicht werden».128 Das Gesetz vom 15. Januar 1843129 über den Erwerb der Staats- bürgerschaft bestimmte, dass nach zehnjährigem Wohnsitz in Liechten- stein das Staatsbürgerrecht erworben werden konnte. Der Bewerber, der sich in diesen zehn Jahren nichts zuschulden kommen lassen durfte, hatte ein Gesuch an das Oberamt zu richten, welches den Antrag an die Hofkanzlei weiterzuleiten hatte.130 Die Aufnahme in den Staats- bürgerverband erfogte ohne Entrichtung von Aufnahmetaxen und ohne Mitbestimmungsrecht der Gemeinden, die auch den ihnen zugewiese- nen Staatsbürger als Hintersassen aufzunehmen hatten.131 Nach vor- heriger Übung war nach zehnjährigem Aufenthalt laut den Bestim- mungen des österreichischen allgemeinen Gesetzbuches die Aufnahme in den Staatsverband automatisch ohne Ausnahme erfolgt. Mit dem Gesetz vom 12. Januar 1843 waren lediglich die Abänderungen des österreichischen Gesetzes von 1833 übernommen worden.132 Das liech- tensteinische Staatsbürgerrecht konnte somit erworben werden, ohne ein Gemeindebürgerrecht zu besitzen. Erst das Gesetz vom 28. Mai 1864 stellte den Grundsatz auf, dass die Erwerbung des Staatsbürgerrechtes die Aufnahme in ein Gemeindebürgerrecht bedingt.133 Im gleichen Zuge mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft wurde das 128 Büchel, Gemeindenutzen, 56. 129 LRA NS 1840-49, 15. Jan. 1843; Gesetz über den Erwerb der Staats- bürgerschaft. 130 1. c. §§ 1, 2. 131 1. c. §§ 4, 9. 132 cf. Büchel, Gemeindenutzen, 
50. — Bei diesem Gesetz wurde schon nach der Verordnung vom 20. Jan. 1843 gehandelt, welche die automatische Übernahme der österreichischen Gesetze und ihrer Abänderungen in eine bedingte, von Fall zu Fall entscheidende Rezeption umwandelte, cf. oben S. 174. 133 cf. Büchel, Gemeindenutzen, 50. 191
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.