Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

forderten, wie z. B. die Wahlen der Gemeindeorgane.73 Da der Entwurf Menzingers gegenüber dem vorherigen nur geringe Abänderungen auf- zeigte, verlangte das Oberamt eine erweiterte, endgültige Fassung.74 Menzinger liess sich jedoch ziemlich Zeit mit der neuen Ausarbeitung und zeigte im Juni 183675 nach einer Mahnung der Hofkanzlei76 an, dass er den Vorschlag in Bearbeitung genommen habe und baldmög- lichst einsenden werde. Dies erfolgte am 28. September 183677 durch einen Entwurf, welcher auf demjenigen von Pokorny aufbaute, aber stark erweitert war und in seinen Grundzügen der endgültigen Fassung entspricht. Die Hofkanzlei nahm nur kleine Abänderungen vor,78 war- tete aber fast ein Jahr, bis sie im August 1838 dem Oberamt auftrug, die geforderten Änderungen in den Entwurf aufzunehmen.79 Dass we- der die Hofkanzlei noch das Oberamt grosses Interesse an dem Ge- meindegesetz hatten, beweist die Tatsache, dass nun dreieinhalb Jahre verstrichen, bis die Sache von neuem ins Rollen kam. 73 1. c. Bisher wurden die Richter in der oberen Landschaft alle zwei Jahre gewählt, in der unteren Landschaft hingegen nur dann, wenn der Richter selbst vom Amte zurücktrat. Die Richterwahlen wurden also nicht gemäss den Vorschriften der Dienstinstruktionen von 1808 durchgeführt (cf. oben S. 91). Der Säckelmeister wurde nicht von der Gemeinde gewählt, sondern vom Richter dem Oberamt vorgeschlagen. Die Geschworenen, die den Ortsvorsteher in seinem Amte zu unterstützen hatten, wurden vom Richter bestimmt oder ein abtretender Geschworener bestimmte seinen Nachfolger selbst. Da es vielfach schwer war, Leute für die Geschworenenämter zu finden, traf man in manchen Gemeinden die Anordnung, dass der zuletzt Verheiratete einen Geschworenenposten übernehmen musste, ohne dass auf seine Fähigkeit geachtet wurde. Dies wirkte sich bei manchen Ämtern sehr nachteilig aus, besonders beim Wuhrmeister, der für sein verantwortungs- volles Amt besondere Kenntnisse besitzen sollte, «und nicht die Steine wahllos in den Rhein werfen» sollte. — Die bisherige Bezahlung für den Richter betrug jährlich 5 —7 fl. und ein Taggeld; Balzers bezahlte 20 fl. und dafür kein Taggeld. Die Säckelmeister bezogen jährlich 
15 — fl. plus ein Taggeld; dem Geschworenen bezahlte man 
2 — fl. und Taggeld. 74 HKW 8264/1835, 27. Dez. 1835; HKW an OA. 75 LRA 22/10, ad 250, 3. Juni 1836; OA an HKW. 76 HKW 4055/1836, 10. Mai 1836; HKW an OA. 77 LRA 22/10, 28. Sept. 1836; Neuer Gesetzentwurf Menzingers. 78 HKW 8408/1836, 16. Aug. 1837; Bemerkungen der HKW zum Gesetzes- entwurf. 79 HKW 6224/1838, 6. Juli 1838; HKW an OA. 185
	        

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