Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

punkt gemacht (worden sei), in welchem er die hiesigen Verhältnisse noch nicht vollkommen kannte».64 Da bis jetzt auch gesetzliche Vor- schriften über das Gemeindewesen fehlten, wurden beide Punkte in diesem Entwurf behandelt. Neben Bestrebungen, dem Oberamt eine weitgehende Kontrolle über die Gemeinden zuzuschreiben — es muss- ten z. B. Gemeindeabstimmungen dem Oberamt vorgelegt und von diesem genehmigt werden, da bei diesen Versammlungen «gewöhnlich in die dümmsten Einfälle der am längsten ausharrenden Schreier ein- gegangen» werde65 — tendierte der Entwurf dahin, den Gemeinden in ihren Verlangen einen Schritt entgegenzukommen und die bisher vorgeschriebene totale Freizügigkeit im Landesinnern zum Teil wieder einzuschränken, da es doch zuviel verlangt sei, «dass die Gemeinden einen Jeden in ihr Eigentum eindringen lassen».66 Die Hofkanzlei war mit Pokornys Ausführungen im allgemeinen einverstanden, bemerkte aber, dass verschiedene Fragen noch zu klären seien.67 Pokorny nahm daraufhin einige geringe Abänderungen, haupt- sächlich über das Bürgerrecht, vor und unterbreitete den abgeänderten Entwurf wieder der Hofkanzlei zur Begutachtung.68 Durch den Wechsel des Amtsvorstehers 1833 wurde das Gesetz zu- rückgestellt und erst wieder im Juli 183 469 vom neuen Landvogt Men- zinger ein dritter Entwurf verlangt, der aber erst nach einer zweiten Aufforderung70 im November 1835 dem Befehl der Hofkanzlei nach- kam.71 Er berichtete, dass er schon einige Fälle nach dem entworfenen Gesetz entschieden und dabei gute Resultate erzielt habe.72 Gleichzeitig bemerkte Menzinger aber, dass auch noch andere Gemeindeverhält- nisse, die bis jetzt nicht berücksichtigt worden seien, Vorschriften er- 64 1. c. 65 1. c. 66 1. c. 67 LRA NR 22/10, 231, 9. April 1832; HKW an OA. 68 LRA NR 22/10, ohne Datum (23. Mai 1832); Gesetzesentwurf-Abänderung. 69 HKW 5572/1834, 23. Juli 1834; HKW an OA. 70 HKW 4128/1835, 27. Mai 1835; HKW an OA. 71 LRA NR 22/10, 9. Nov. 1835; Entwurf Menzingers zum Gemeindegesetz. 72 1. c. Begleitschreiben Menzingers zum Entwurf. 184
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.