Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

«Instruktion zur künftigen Waisen- und Curanden-Vermögens-Verwal- tung und Verrechnung für das Fürstenthum Hohenliechtenstein»35 dem Oberamt übergeben wurde. Die Instruktion war in vier Hauptabschnitte unterteilt: Der erste Teil36 bestimmte die Vormundschaftsbestellung und ihre Zuständigkeit. Die Verwaltung des Vermögens von Waisen und Per- sonen, «welche nach den Gesetzen zur Besorgung ihrer Angelegen- heiten nicht fähig sind»,37 wurde dem Oberamt unter Mitwirkung der Vormünder unterstellt; dies betraf nicht nur liechtensteinische Unter- tanen, sondern auch Personen, welche im Fürstentum ansässig waren, ohne die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Der zweite Teil38 gab genaue Anweisungen über die Verwaltung und Verrechnung des Vermögens; diese Aufgaben wurden dem Rent- amt übertragen und der Rentmeister zum Rechnungsführer des Waisen- amtes bestimmt.30 Er hatte die von den Waisen und unter Kuratel ste- henden Personen übernommenen Vermögen zu verwalten und über die gewährten Darlehen genau Buch zu führen und jedes Jahr die Bücher dem Oberamt zur Revision vorzulegen. Im dritten Teil40 wurde die «Endigung der Vormundschaft» behan- delt. Hatte der Mündel das 24. Lebensjahr erreicht, so musste ihm, wenn ihm die Verwaltung des Vermögens anvertraut werden konnte, sein Besitz übergeben werden. War dies nicht der Fall, so konnte das Waisenamt die Verwaltung des Vermögens weiterhin beibehalten. Das- selbe galt für die Personen, die wegen Geistesgestörtheit unter Kuratel gestellt worden waren, wenn sie «den Gebrauch der Vernunft wieder erhalten» hatten,41 oder wenn ein Verschwender sich «gründlich und dauerhaft gebessert» hatte.42 35 LRA NS 1830 - 39, 4833, 7. Juni 1836; Waisenamtsinstruktion. 36 1. c. §§ 1 bis 5. 37 LRA NS 1830-39, 4833, 7. Juni 1836; Begleitschreiben der Hofkanzlei zur Instruktion. 38 Waisenamtsinstruktionen §§ 6 bis 38. 39 Begleitschreiben zur Instruktion. 40 Waisenamtsinstruktion §§ 39 bis 46. 41 1. c. § 43. 42 1. c. 180
	        

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