Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

der Behandlung des Viehes»8 wurde alles durch gedruckte Erlasse, Ver- ordnungen und Normale genau vorgeschrieben und festgelegt.9 Im Jahre seines Regierungsantrittes erliess Alois gleich zwei Gesetze: Das Ausschankgesetz10 und die «Instruktion für die Torkelmeister,n beide vom 1. November 1836. Das Ausschankgesetz schrieb den Wirten bis ins letzte Detail vor, auf was sie bei der Führung einer Gaststätte zu achten hatten. Die strengen Vorschriften sorgten für eine genaue Kontrolle der Getränke und ihrer Unverfälschtheit,12 es musste genau Buch geführt werden über Ankauf, eigene Erzeugnisse und Ausfuhr derselben.13 Die Ausschankpreiszettel, die vom Oberamt bewilligt wer- den mussten, setzten die Preise der Getränke fest14 und in den Ein- schreibebüchern musste der jährliche Umsatz angegeben werden,15 nach dem das Umgeld16 berechnet worden war. Der unbefugte Aus- schank wurde mit einer Strafe von 50.— fl. belegt.17 Die Instruktion für den Torkelmeister gab Weisungen für die Wein- lese, die nur an den vom Oberamt bestimmten Tagen vorgenommen werden durfte;18 dem Torkelmeister wurde auch die Ausmessung des Zehents übertragen, den er vom guten Wein, «nicht vom ersten und nicht vom letzten» nehmen musste.19 Zusammenkünfte im Torkel wur- den verboten und die sich dort aufhaltenden Personen zur Ruhe ver- pflichtet, da sonst der Torkelmeister «für jeden sich ereignenden Excess zur Verantwortung gezogen werden würde».20 Über den im Torkel 8 1. c, 25. Febr. 1850; Normale. 9 Im folgenden werden deshalb nur die wichtigeren Gesetze behandelt. 10 LRA NS 1830 - 39, 1. Nov. 1836; Ausschankgesetz. " 11 1. c, 1. Nov. 1836; Instruction für den Torkelmeister 12 Ausschankgesetz §§ 1, 2. 13 1. c. §§ 3 bis 7. 14 1. c. §§ 8 bis 12. 15 1. c. §§13 bis 16. 16 Umgeld: Steuer auf Wein und Bier. 17 Ausschankgesetz § 19. 18 Instruktion für Torkelmeister §§ 2 bis 10. 19 1. c. §§ 13, 14. 20 1. c. §§ 15, 16. 177
	        

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