Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

2. Die Gesetzgebung bis 1848 Zur Zeit des Rheinbundes waren in Liechtenstein eine Reihe von Gesetzen erlassen worden, die «für die rücksichtslose Durchführung eines Nivellierungs- und Zentralisationssystems» sorgten.1 In der kur- zen Zeit von 1808 bis 1812 wurde durch diese Gesetze «eine tiefgehende Wandlung der innenpolitischen Lage» herbeigeführt.2 Nachdem auch noch die österreichische Gesetzgebung übernommen worden war und durch die Bestimmung von 1819 auch die weiteren Verordnungen dazu rezipiert wurden, trat bis 1836 in der liechtensteinischen Gesetzgebung eine Stagnation ein. Obwohl von den Untertanen verschiedene Anre- gungen für eine Erweiterung und Spezifizierung der Gesetzgebung unternommen wurde,3 erfolgten keine Neuerungen. Durch die land- ständische Verfassung von 1818 war es ihnen sogar verboten worden, «im bürgerlichen, politischen und peinlichen Fache»4 Vorschläge zu machen. Einzig im Schulwesen waren 1822 und 1827 wichtige Gesetze geschaffen worden, die aber vom Oberamt aus angeregt und verwirk- licht worden waren. Nach der Thronbesteigung Alois II. trat gerade das Gegenteil ein: Die geringsten Ereignisse wurden mit Verordnungen und Gesetzen geregelt; von den Anweisungen «in Betreff der . . . zeitweise vorzuneh- menden Reinigung der Beamtenwohnungen»5 über das «Verbot über Errichtung von Lottos, Lotterien und Spielbanken»6 und «Die Behand- lung der im Fürstenthume Liechtenstein sich ergebenden Sterbefälle königlich dänischer Unterthanen»7 bis zu den Vorschriften «bezüglich 1 Malin, 94. — Neben anderen wurden folgende Gesetze erlassen: 1807 Steuergesetz; 1808 Auswanderungspatent; 1809 Papierstempelordnung, Konkursordnung und Schuldbetreibung, Erbfolgeordnung, Einführung des Grundbuches; 1812 Bau- und Feuerlöschordnung. 2 Malin, 121. 3 cf. oben S. 41 ff; 59 ff; 104 ff. 4 § 16 der landständischen Verfassung von 1818. 5 LRA NS 1840 - 49, 11. Aug. 1846; Normale. 6 1. c, 5. März 1847; Verordnung. 7 1. c, 11. Okt. 1847; Verordnung. 176
	        

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