Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Es wurden aber auch nach dieser Verordnung noch österreichische Gesetze übernommen, so vor allem am 6. April 1846 das Erbrecht und am 7. November 1859 das Strafgesetzbuch von 1852.20 Die Übernahme der österreichischen Gesetzgebung bis 1843 bedeu- tete die vollkommenste Form der Rezeption. Mit dem Regierungs- antritt Alois II. begannen die speziell für die Verhältnisse des Landes erlassenen Gesetze immer häufiger zu erscheinen. Auch in der Ge- setzgebung zeigte sich die grössere Anteilnahme Alois II. an den Geschicken des Landes und seiner Bewohner. Die rege gesetzgeberische Tätigkeit seiner Regierungsepoche führte auch dazu, dass die öster- reichischen Gesetze nicht mehr wahllos und unbedingt angenommen wurden. In den auftretenden Fällen herrschte jetzt eher die Tendenz vor, eigene Gesetze zu erlassen, wobei aber der Einfluss der immer noch gültigen österreichischen Gesetzbücher nicht übersehen werden darf. Die intensivere eigene, spezifisch liechtensteinische Gesetzgebung bedeutet aber auch einen wichtigen Schritt in der Entwicklung zum staatlichen Eigenleben hin.21 20 1. c. 
28. — LRA 49/39, 4825, 22. Juni 1843; HKW an OA. Dem Oberamt wurde aufgetragen, die seit 1843 im Druck erscheinenden österreichischen Verordnungen zu kaufen und vierteljährlich an die Hofkanzlei einzusen- den mit Anträgen, welche Nachtragsverordnungen mit welchen Abände- rungen im Fürstentum zu veröffentlichen seien. 21 Gschnitzer. 28. 175
	        

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