Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

und Säckelmeister einer jeden Gemeinde.32 Daneben hat jeder Unter- tan, der für seine Person an liegenden Gründen einen Steuersatz von 2000.— Gulden ausweist, Anrecht auf die Landstandschaft.33 Die Re- präsentation von nicht untertänigen Gütern ist dem geistlichen Stand gleichgestellt.34 Die Versammlung der Landstände kann nur vom Für- sten einberufen werden und der jeweilige Landvogt führt den Vorsitz und legt das protokollierte Resultat dem Fürsten zur landesherrlichen Sanction vor.35 Den Ständen wird verboten, auf eigene Initiative zusammenzutreten und bei Sitzungen haben sie sich jeder tumultuarischen Äusserungen oder Handlungen zu enthalten.30 Zweck dieser ständischen Versamm- lungen soll sein, sich über die Einbringlichkeit des zu allgemeinen Be- dürfnissen notwendigen Fonds zu beratschlagen.37 Vollkommene Gleichheit der Besteuerung, das allgemeine Beste des Landes sind das Ziel der Stände, die auch auf das allgemeine Wohl abzielende Vor- schläge machen können,38 welche aber nicht die Privatrenten des Für- sten betreffen dürfen.39 Bei Einführung allgemeiner Abgaben wird man die ständische Beratung vorausgehen lassen und ihnen in billigen Fäl- len die allerhöchste Sanction nicht versagen.40 In bürgerlichem, poli- tischem und peinlichem Fache kann man den Landständen keine Vor- schläge zubilligen, in Rücksicht auf die österreichischen und deutschen Staaten.41 Schuppler ging es in seinem Entwurf hauptsächlich darum, den Stän- den möglichst wenig Rechte einzuräumen und «so beschränkte sich auch die Tätigkeit dieser Landtage während des Bestehens der land- ständischen Verfassung fast ausschliesslich auf die jährliche Beschluss- 32 1. c, §9. 33 1. c, §§ 10, 11. Dazu musste er über 30 Jahre alt, von unbescholtenem und uneigennützigem Rufe und verträglicher Gemütsart sein. 34 1. c, § 13; betrifft die Besitzungen Österreichs in Liechtenstein. 35 1. c, §§ 14, 15, 16. 36 I. c, §§ 17, 18. 37 1. c, § 19. 38 1. c, §§ 20, 21, 22. 39 1. c, § 23. 40 1. c, § 24. 41 1. c, § 25 21
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.