nun an eine Lehrerwohnung einzurichten, das Brennholz musste an die Lehrer um den Bürgerpreis abgegeben werden; das Auswandern der Kinder unter 12 Jahren wurde verboten. Beim Gemeinde- und Fronwerk wurde jedoch für die Lehrer keine Ausnahme gemacht. Was die Pesion betraf, musste erst festgestellt werden, ob die Lehrer Staats- beamte waren oder nicht. Das Oberamt schlug daraufhin dem Fürsten vor, man solle nach dem österreichischen Vorbild verfahren:90 Der Lehrer könne seinen Dienst einem tauglichen Nachfolger abtreten, dem er dann zwei Drittel des Gehaltes überlasse und einen Drittel für sich behalte. Ausserdem habe der alte Lehrer Anspruch auf den Mesner- dienst, solange er diesen ausführen könne.01 Diese schlechte materielle Stellung der Lehrer wirkte sich natürlich nachteilig auf die schulischen Leistungen aus. Der zweite Nachteil war die mangelnde Ausbildung der Lehrer- kandidaten. Bis jetzt hatten die zukünftigen Lehrer sich auf ihren Be- ruf dort vorbereitet, wo sie auf Empfehlung «von Seelsorgern oder sonstigen Gönnern am wohlfeilsten» durchkamen.92 Am meisten Leh- rer wurden in der Schweiz, in Chur und St. Gallen, ausgebildet, zum Teil auch in Bregenz, einige in Innsbruck.93 In früheren Jahren waren sie oft auch nur bei anderen Lehrern für einige Zeit «in die Lehre» ge- gangen und hatten dann eine Schule selbständig übernommen. 1843 wurde für alle liechtensteinischen Schulamtskandidaten bestimmt,94 dass «nur jene als zu einem Schulamte befähigt anzusehen sind, welche in den deutschen Bundesstaaten ausgebildet worden sind und dort ge- nügend Zeughisse erhalten haben». Die schweizerischen Lehranstalten durften also nicht mehr besucht werden, obwohl dies für die meisten Liechtensteiner die einfachste Lösung gewesen wäre und auch das 90 1. c. ad 105, 8. Aug. 1843; OA an Fürst. 91 Der Schulfonds, dessen Kapital auf 17
303 — fl. angewachsen war, warf jedes Jahr
865 — fl. an Zinsen ab. Dieser Betrag reichte jedoch nicht einmal dazu aus, alle Lehrer zu besolden. - LRA NR 73/11, 3. Okt. 1842; OA an Fürst. Das OA teilte dem Fürsten mit, dass die Lehrer noch nicht alle nach dem Schulgesetz bezahlt seien. Man werde aber bei mehreren den Gehalt erhöhen und sie auch bei der bevorstehenden Aufteilung der Gemeinde- güter berücksichtigen. 92 LRA NR 33/11, 19. Aug. 1843; OA an Fürst. 93 1. c. 94 LRA NR 94/1, 9029, 16. Sept. 1843; Verordnung des Fürsten. 166