Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

fremde Grundsätze anschliessen musste, nicht also eigene Unterthanen zu Rate ziehen könne».24 Es zeigen sich hier deutlich die absolutisti- schen Tendenzen Schupplers; er befürchtete, die Zustände vor 1808 würden wieder eingeführt. Die weitere Verfassungseinführung wickelte sich folgendermassen ab: Am 5. Juni 1818 zeigt Leonhardy den von dem Bundestag getrof- fenen Beschluss an, dass über die Einführung einer ständischen Ver- fassung binnen Jahresfrist von jedem Staat Bericht zu erstatten sei.25 Das Oberamt in Vaduz erhielt darauf Auftrag, einen Entwurf zur landständischen Verfassung an die Hofkanzlei zu senden. Schuppler reagierte prompt und schickte schon am 18. Juni seinen Entwurf nach Wien.26 Dieser Entwurf besteht aus 26 Paragraphen und enthält im wesentlichen die Bestimmungen der endgültigen Fassung. Nach diesem Entwurf soll die Landesrepräsentation aus zwei Klas- sen bestehen, und zwar aus dem geistlichen Stande und der Landmann- schaft.27 Den geistlichen Stand bilden alle Besitzer geistlicher Benefi- zien und er besteht aus den Beneficianten selber.28 Der geistliche Stand wählt drei Vertreter, zwei für die obere und einen für die untere Land- schaft.29 Wenn das Oberamt begründete Bedenken gegen diese drei Individuen hätte, so ist es nicht befugt, diese für sich allein auszu- schliessen, sondern es hat diese Gründe dem Fürsten vorzulegen, der dann weitere Weisungen gibt.30 Den ständischen Beratschlagungen kann auch jeder Besitzer einer geistlichen Pfründ beiwohnen, der we- nigstens ein liegendes oder der Versteuerung unterworfenes Vermögen von 2500.— fl. besitzt.31 Die Landmannschaft wird vorgestellt durch die zeitlichen Richter 24 1. c. 25 HKW 3212/1818, 5. Juni 1818; Leonhardi an Fürst. 26 HKW S 304, 4036, 18. Juni 1818. 27 Entwurf vom 18. Juni 1818, § 2. 28 1. c, § 3. 29 1. c, § 6. 30 1. c., § 5. 31 1. c., § 7; der geistliche Stand hatte Anrecht auf das Prädikat «Herr» und im Falle der persönlichen Erscheinung vor den Landesbehörden auf die Auszeichnung des ihm anzutragenden Sitzes. 20
	        

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