Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Das Oberamt führte die Aufsicht über die Oberschulbehörde in zweifacher Hinsicht aus. Einerseits hatte es diese «in nötigen Fällen, . . . selbst auf dem Wege polizeilicher Execution»68 zu unterstützen, ande- rerseits musste es die Oberschulbehörde überwachen, dass diese nicht gesetzwidrig handelte. Trat ein solcher Fall ein, so konnte das Ober- amt nicht von sich aus Entscheidungen treffen, sondern musste der Hofkanzlei Anzeige erstatten.69 Die dritte Aufgabe des Oberamtes war die Verwaltung des allgemeinen Schulfonds. Uber die zweckmässige Verwendung desselben hingegen konnte die Oberschulbehörde ent- scheiden.70 Der Entwurf von 1837 schränkte die Befugnisse des Oberamtes ziemlich einschneidend ein. Die Verwaltung des Schulwesens wurde mehr in die Hände der Geistlichkeit und der Volksvertreter gelegt. Zwar hatte die Geistlichkeit schon bisher grossen Einfluss auf die Schulverwaltung genommen; durch das Amt der Oberschulbehörde aber war das Oberamt nicht mehr alleiniger Aufseher über das Schul- wesen, sondern mehr gleichberechtigter Partner in Schulangelegen- heiten. Daneben brachte die Schulordnung keine nennenswerten Neuerun- gen. Es wurden allgemeine Anordnungen gegeben, wie sie grössten- teils schon in den früheren Gesetzen vorhanden waren. War früher der Zweck der Schule, die Kinder zu gehorsamen Untertanen zu er- ziehen, so heisst es im Entwurf von 1837: «Der Zweck der Volksschule ist: das Kind zu einem verständigen und religiös sittlichen Menschen zu bilden und in den jedem Erwachsenen im bürgerlichen Leben nöthi- gen Kenntnissen zu unterrichten».71 Auch im Lehrplan traten neue Grundsätze zu Tage: Die Schüler sollten ihr Wissen nicht mehr durch mechanisches, monotones Aus- wendiglernen erwerben, sondern sie sollten «zur Aufmerksamkeit und zur selbstthätigen Auffassung angeregt» werden.72 Man ging vom Ein- 68 1. c. § 65. 69 1. c. § 66. Dasselbe galt bei Meinungsverschiedenheiten in der Verwaltung des Schulwesens. Nicht das Oberamt, sondern die Hofkanzlei entschied in solchen Fällen. 70 1. c. § 68. 71 Lehrplan des Entwurfs § 22. 72 1. c. § 23. 162
	        

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