Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Landeskunde, Geometrie und Zeichnungslehre, wobei die letzteren drei Fächer nur insoweit zu berücksichtigen waren, als die Hauptfächer nicht darunter litten.45 Erhöhter Wert wurde darauf gelegt, dass alle schulpflichtigen Kin- der von der Behörde erfasst wurden. Jedes Jahr an Ostern musste der Pfarrer aus den Taufbüchern eine Liste der schulpflichtigen Kinder auf- stellen. Das Oberamt fügte dieser Liste die Namen aller nicht im Ort geborenen schulpflichtigen Kinder hinzu.46 Diese Liste wurde dem Lehrer überreicht, der 8 Tage nach Schulbeginn dem Schulinspektor anzugeben hatte, ob alle schulpflichtigen Kinder die Schule besuchten.47 Auf den Besuch der Sommerschule wurde streng geachtet und nur armen Kindern wurde ausnahmsweise der Besuch der Sommerhalb- jahrschule von ihrem 11. Lebensjahr an erlassen.48 Die Schulpflicht dauerte vom 6. bis zum 14. Lebensjahr für Knaben und für die Mäd- chen vom 6. bis zum 13. Jahr.49 Ein eigenes Kapitel des Entwurfes ist den Schulversäumnissen ge- widmet. Jede Woche musste der Lehrer dem Schulinspektor ein Ver- zeichnis über jene Kinder, welche ohne Entschuldigung dem Unter- richt fernblieben, einreichen. Das Ortsgericht musste dann an Hand dieser Listen Geldbussen einziehen.50 Dieses ganze Kapitel zeigt, dass die Behörde mit den Eltern noch schwer zu kämpfen hatte wegen des Schulbesuches und dass sie sich alle Mühe gab, diese Mißstände zu be- seitigen. Viele Anzeigen allerdings beweisen, dass der Erfolg dieser Bemühungen oft gering war. 45 1. c. § 3. 46 1. c. § 7. 47 1. c. § 8. Gegen säumige Kinder musste das Ortsgericht unverzüglich und wo nötig polizeilich einschreiten. 48 1. c. § 9. «Arme Kinder sind solche, welche ihre Subsistenzmittel entweder ganz oder teilsweise sich zu erbetteln genöthiget sind». 49 1. c. § 10. Die Schulpflicht konnte aber bis zu zwei Jahren verlängert wer- den, wenn die «für das bürgerliche Leben erforderlichen Kenntnisse in den . . . erwähnten vier ersten Fächern noch nicht erlangt» wurden. Die ersten vier Fächer waren Religion, deutsche Sprache, Schreiben und Rech- nen (§ 10). 50 1. c. § 14. Bei häufiger Wiederholung der Schulversäumnisse konnten «Ein- sperrung von 4 — 24 Stunden und in Fällen von Widerspenstigkeit noch schärfere Strafen» erfolgen. (§ 15). 159
	        

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