Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Die ganzen Ermahnungen und Erlasse des Oberamtes scheinen aber keine sehr grosse Wirkung ausgeübt zu haben. Noch 1836 schrieb Menzinger, dass er von dem sehr nachlässigen Schulbesuch der Kinder in der Gemeinde Triesenberg Kenntnis erhalten habe.37 Um all diese Mißstände zu beseitigen und die Schulverhältnisse zu verbessern, waren seit 1837 Bestrebungen vorhanden, ein neues Schul- gesetz aufzustellen. Auf den 16. November 1837 wurden die Geistlichen eingeladen, sich «zur Berathung des Entwurfs über ein neues Schul- gesetz . . . bey dem H. Canonicus in Schaan gefälligst einfinden zu- wollen».38 Der bei diesen Beratungen ausgearbeitete Entwurf wurde am 18. November an den Fürsten gesandt.39 Über das weitere Schicksal dieses Verbesserungsversuches ist nichts bekannt; die ganze Angele- genheit scheint im Sande verlaufen zu sein. Der Entwurf von 183740 ist nie in Kraft getreten und-erst durch das Schulgesetz von 1859 wurde dasjenige von 1827 ausser Kraft gesetzt. Er barg aber verschiedene Neuerungen in sich und stellte gegenüber den Gesetzen von 1822 und 1827 einen grossen Fortschritt dar.41 Wie fortschrittlich seine Ideen und Gedanken waren, beweist die Tatsache, dass ein neuer Schulgesetz- entwurf von 185242 ihn mit geringen Abänderungen übernahm. Dieser Gesetzentwurf von 183 743 sah vor, dass in Schulen, wo mehr als 100 Kinder unterrichtet wurden, zwei Lehrer angestellt werden.44 Zu den bis jetzt bestehenden Unterrichtsfächern kamen noch Gesang, 37 LRA NR 33/1, 12. Jan. 1836; OA an Triesenberg. 38 LRA NR 33/1, 16. Nov. 1837; OA an die Geistlichen. Kanonikus in Schaan war Jakob A. Carigiet. 39 LRA NR 33/1, ad 433, 18. Nov. 1837; OA an Fürst. 40 LRA SR S 1, Schulsachen; Entwurf zu einer Verordnung über das Volks- schulwesen. 41 Sehr wahrscheinlich stammt dieser Entwurf von Johann A. Wolfinger, der 1836 als erster Kurat nach Vaduz kam. 42 LRA NR 94, ad 7732; Schulgesetzentwurf von 1852. 43 Schulgesetzentwurf 1837. Der Entwurf ist in zwei grosse Abschnitte ein- geteilt. Der erste Abschnitt handelt von der Volksschule im Allgemeinen und «im engeren Sinn», von der Fortbildungsschule, den Schullehrern und der Aufsichtsbehörde. Der zweite Abschnitt bringt die Schulordnung und den Schulplan. 44 Entwurf § 2. 158
	        

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