Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

der Zweckmässigkeit der Lehrmethode, von dem Fleiss der Schullehrer, von dem Fortgang der Schüler, und von allen den auf den Unterricht und die Sitten der Kinder Bezug nehmenden Umständen von Zeit zu Zeit überzeugen, das Fehlerhafte bemängeln, zur Abschaffung der den Unterricht störenden oder hemmenden Hindernisse Unserem Oberamte die Anzeige machen, und überhaupt zur Beförderung der Bildung und der Sittlichkeit der Jugend sein Möglichstes beitragen».64 Im letzten Paragraphen wurde dem Oberamte befohlen, die «strengste Wachsamkeit über die Befolgung des gegenwärtigen Schul- gesetzes» zu beachten.65 Das Schulgesetz von 1827 brachte keine einschneidenden Neuerun- gen. Es übernahm die grundlegenden Paragraphen aus dem Gesetz von 1822, zum Teil wurden sie wörtlich abgeschrieben. Die Lehrmethode und die Lehrgegenstände, sowie die Lehrbücher wurden beibehalten. Eine Änderung war, dass mehr Wert auf die Sommerschule gelegt wurde. Diese war früher ziemlich vernachlässigt worden, da das Haupt- gewicht auf die Winterschule gelegt worden war. Nun aber wurde die Sommerschule im genau gleichen Rhythmus betrieben. Die Ferienzeit wurde auf den Herbst verlegt und dauerte von Ende September bis November. Den Schuloberaufseher konnten nun die Geistlichen nicht mehr selbst wählen, er wurde vom Oberamt bestimmt und von der Hofkanzlei in Wien bestätigt. Seine Aufgaben aber blieben dieselben; er war ein Kontrollorgan über alle Schulen des Landes und hatte dem Oberamt Bericht zu erstatten über etwaige Mißstände im Schulwesen und allgemein darauf zu sehen, dass der Unterricht von den Lehrern nach Vorschrift gehalten wurde und die Kinder diesen regelmässig besuchten. Obwohl das Gesetz von 1822 nur als Provisorium aufgestellt wor- den war, hatte es doch schon alle wesentlichen Punkte in sich ver- einigt und das Schulgesetz von 1827 brachte nur noch in einigen Punk- ten Ergänzungen und Erweiterungen. Das Gesetz ist zwar von Fürst Johann I. unterschrieben, doch hat er selbst wahrscheinlich wenig zu seiner Entstehung beigetragen. Entwürfe, Briefverkehr etc. über das Gesetz sind nicht vorhanden. Es ist anzunehmen, dass Schuppler 64 1. c. 65 1. c. § 26. 149
	        

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