Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

die Volksschulen zu konfessionellen Anstalten umgebildet worden durch eine wesentliche Verstärkung des kirchlichen Einflusses auf den Lehrplan und durch Übertragung der Schulaufsicht an kirchliche Or- gane.41 So hatte Schuppler keine neuen Ideen in den Schulplan von 1822 gebracht, sondern sich stark auf Menzingers Schulplan und das österreichische Vorbild gestützt. Die Bevölkerung liebte die Schule nach wie vor nicht. Die Einsicht für die Notwendigkeit der Schule fehlte noch grösstenteils. Früher war man ohne Schule ausgekommen. Warum sollte es nicht auch jetzt ohne Schule gehen ? Das Schulgesetz von 1822 scheint auf alle Fälle wenig erreicht zu haben, was aus zwei Gründen ersichtlich ist: Einmal durch die Aussagen Schupplers selbst in einem Schreiben an die Geist- lichkeit und zweitens durch die Tatsache, dass schon fünf Jahre nach dem Schulgesetz von 1822 ein neues eingeführt werden musste. In dem erwähnten Schreiben Schupplers an die Geistlichkeit heisst es u. a.:42 dass ausgeschulte Kinder oft nicht «einmal lesen, viel seltener schrei- ben können, und auf eine nur mittelmässige Kenntnis der einfachsten Rechnungen gar nicht gedacht werden darf». Schuppler drohte sogar mit Einziehung der Schulfondszulagen, wenn nicht bessere Fortschritte gemacht würden und die Lehrer nicht grösseren Eifer und mehr Ener;- gie zeigten. Das geringe Gehalt der Schullehrer, der Mangel an geeig- neten Schullokalitäten, die Teilnahmslosigkeit der Gemeindevorsteher und der Widerstand der Eltern, die, selbst ungebildet, die Schule als etwas Überflüssiges ansahen, Hessen ein gut funktionierendes Unter- richtssystem nicht aufkommen. Das Gesetz von 1822 war auch nur als Übergangslösung gedacht, das von Schuppler und der Geistlichkeit zusammen geschaffen wurde. Der Fürst selbst hatte keinen Einfluss auf die Schaffung des Gesetzes genommen. Es war mehr ein «interner» Erlass des Oberamtes. 41 cf. Staatswörterbuch IV, 830. 42 LRA SR S 1, 270poL, 12. Nov. 1825; Schuppler an die Geistlichkeit. 145
	        

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