Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

um den Art. 13 der Bundesakte zu erfüllen. Die Rechte, die dem Volk in dieser Verfassung zugestanden wurden, waren auch dementspre- chend gering. Als Grundlage der süddeutschen Verfassungen diente das «monar- chische Prinzip»,15 das geradezu ein Schlagwort der monarchistisch Gesinnten wurde,16 und besagte, dass der Monarch alle Gewalt und Macht in sich vereinigte und nur in ganz bestimmten Fällen bei der Ausübung seiner Gewalt an das Volk gebunden sei. So Hessen die süd- deutschen Verfassungen «die Volksvertretung nicht als Repräsentantin des Staates, sondern nur des Volkes gegenüber dem Monarchen gel- ten».17 Es bestand also nicht ein Nebeneinander von zwei gleichwerti- gen Machtfaktoren, sondern ein Untereinander von zwei an ihrer Ge- walt gemessenen ungleichen Parteien. Während die eine Partei alle Macht in sich vereinigte und fast unbeschränkt befehlen konnte, war es der zweiten, untergeordneten Partei nur möglich, Vorschläge für das Allgemeinwohl einzubringen, die aber der Monarch keineswegs zu er- füllen brauchte. Durch die Einführung der landständischen Verfassung hatte Liechtenstein in keiner Beziehung eine rechtsstaatliche Volksver- tretung, denn dazu ist der «Anteil des Volkes an der Gesetzgebung und und die Kontrolle der Verwaltung durch das Volk» nötig.18 Die liech- tensteinische landständische Verfassung basierte nicht auf einem Ver- trag zwischen Fürst und Volk, sondern war eine «oktroyierte Verfas- sung, die der Landesherr aus höchster Machtvollkommenheit erliess . . . Der Lehre vom monarchischen Prinzip . .. galt der Erlass der Verfas- sung gerade als ein Akt höchster monarchischer Vollkommenheit, die nicht durch eine Verfassungsvereinbarung geschmälert werden durfte».19 Am 6. Januar 1818 bat der Bundestagsgesandte Leonhardy um In- struktion in betreff einer ständischen Konstitution überhaupt.20 Das 15 Schnabel III, 83. 16 1. c. 17 1. c, 133. 18 1. c, 145, cf. Klüber, Offentl. Recht, 392: «Das Mass der landständischen Wirksamkeit bezeichnet den Grad der politischen Freiheit eines Volkes». 19 Schnabel III, 138. 20 HKW 80/1818, 6. Januar 1818; Leonhardi an Fürst. - Uber Leonhardi cf. unten S. 212, Anm. 97. 18
	        

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