Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Frieden ihren Ausgang nahm. Damals hatten die Souveränitätsrechte der Fürsten «Kaiser und Reich» erheblich eingeschränkt, jetzt sind sie die völkerrechtliche Basis einer zweckbestimmten freien Vereinbarung, in der weder ein Kaiser noch ein Reich Platz finden. Eine mehr als hundertfünfzigjährige Entwicklung, die den Reichsgedanken immer mehr seines wirklichen Inhaltes beraubte, fand so ihren natürlichen Abschluss».10 Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 schrieb ihren Mitgliedern im Art. 13 vor: «In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Ver- fassung statt finden».11 Dieser Artikel 13 war sehr heftig umstritten. Er ist auch so allgemein gehalten, dass den einzelnen Staaten durch ihn keine grossen Vorschriften gemacht wurden. Der Artikel schreibt weder vor, wann die Verfassung eingeführt werden soll, noch sagt er, was eine landständische Verfassung ist. Hantsch bezeichnet ihn als «den letzten kläglichen Rest der grossen Versprechungen von konsti- tutioneller Freiheit, die man einst dem Volke gemacht hatte, als man an seine Treue und Opferbereitschaft appellierte. Die Pythia hätte sich nicht rätselhafter ausdrücken können . . . Jedenfalls lässt dieses unbe- stimmte Versprechen, wenn man es überhaupt so nennen darf, den Herrschern alle Hände frei, ihr Verhältnis zu den Untertanen zu ord- nen, wie sie wollen».12 Die Hofkanzlei schrieb darüber an den Fürsten: «Uber die notwen- digen Grundsätze solcher landständischer Verfassung hat sich weder die Bundesakte noch bisher der Bundestag bestimmt ausgedrückt. Es bleibt mithin jedem Souverainen überlassen eine Verfassung zu geben wie ihm beliebt».13 Der Deutsche Bund wollte also auf keine Weise in die souveränen Rechte der einzelnen Staaten eingreifen. «Die Bundes- akte enthielt sich in diesen Fragen jedes Eingriffs in die Verfassungs- autonomie der Gliedstaaten. Nur über das «ob», nicht aber über das «wie» einer landständischen Verfassung traf sie eine Entscheidung».14 Johann I führte die landständische Verfassung nicht ein, weil seine Autorität gegenüber den Untertanen gesunken wäre, sondern lediglich 10 Hantsch, 82. 11 Huber, Dokumente, 78. 12 Hantsch, 281. 13 HKW S 304. 6123, 8. November 1818; Bericht an den Fürsten. 14 Huber I, 640. 17
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.