Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Vermögenswerte des Klosters zu ernennen.62 Beschwerden der St. Gal- ler Regierung wurden mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Oberamt nichts anderes unternehme als die Regierung in St. Gallen mit dem dort befindlichen Klostervermögen.63 Nach der erfolgten Aufhebung des Stiftes wurde von der sanktgallischen Regierung das reine Kloster- vermögen als Staatsgut erklärt, den Klostergeistlichen eine lebensläng- liche Pension gewährt, und der Vermögensüberschuss sollte vor allem für Schulzwecke verwendet werden.64 Am 3. Mai forderte die Liquida- tionskommission dazu auf, alle Ansprüche auf das Klostervermögen bis Ende Juni 1838 einzureichen, worauf das Oberamt die Forderung von 14.801 Gulden von diesem Vermögen stellte.65 Die Verhandlunoen zogen sich nun über ein Jahr hin, der Fürst selbst schaltete sich ein und verhandelte zum Teil direkt mit der Regierung von St. Gallen. Schliesslich kam man überein, in Konstanz zu Unterhandlungen zu- sammenzukommen.66 Landvogt Menzinger wurde zum Bevollmächtig- ten des Fürsten ernannt und St. Gallen bestimmte den Landammann Baumgartner.07 Das Ergebnis der Konstanzer Verhandlungen war ein Übereinkommen, welches dem Fürstentum Liechtenstein das ganze Pfrund- und Kirchenvermögen, die Kollatur Eschen und von dem ein- gezogenen Klostervermögen 7.000 Gulden zufallen Hess.68 Der Entwurf wurde von beiden Teilen genehmigt und zum endgültigen Vertrags- abschluss wurde eine neue Zusammenkunft der beiden Bevollmächtig- 62 Voigt, 49. — Das Oberamt war schon 1835 angewiesen worden, im Falle der Administrierung des Klosters, dessen Besitzungen im Lande ebenfalls unter Administration zu stellen, cf. Schädler, Eschen, 50. 63 St. Gallen hatte am 2. Dez. 1836 und am 1. Mai 1837 sein Befremden über «solches Vorgehen» ausgedrückt. Die Antwort des OA erfolgte am 1. Juli 1837. cf. Schädler, Eschen 51. 64 Dierauer, St. Gallen, 67. 65 Schädler, Eschen, 52, 26. Juni 1838; OA an das Präsidium der Liquidations- kommission. 66 1. c, 53, 26. Aug. 1839; HKW an OA. Der Fürst schlug der sanktgallischen Regierung vor, dass man, um möglichst schnell zu einem Ergebnis zu kommen, «ohne nähere Erörterung der dieses Verhältnis bestimmenden Ansichten des strengen Rechtes auf einen Vergleich» hin unterhandeln solle. 67 Voigt, 57. 68 Voigt, 57 f. 130
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.