Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

2. Die landständische Verfassung vom 9. November 1818 Als Mitglied des Rheinbundes war Liechtenstein verpflichtet worden, die alte Verfassung abzuschaffen,1 was durch die Dienstinstruktion vom 7. Oktober 1808 geschah.2 Als Mitglied des Deutschen Bundes war Liechtenstein verpflichtet, die Vorschriften der Bundesakte einzuhalten. Dem Deutschen Bund gehörten am 1. September 1815 einundvierzig deutsche Staaten an,3 unter denen Liechtenstein mit 5546 Einwohnern4 der kleinste war. Mitglieder waren nach der Bundesakte die «souverä- nen Fürsten und freien Städte Deutschlands». Der Zusammenschluss war sehr lose und der Bund verzichtete darauf, «in die Gestaltung des Landeswahlrechtes, die Bemessung der landständischen Kompetenzen oder die Gewähr von landesverfassungsmässigen Grundrechten einzu- greifen».5 Das Mosaik der territorialen Verhältnisse Deutschlands hatte aber durch den Deutschen Bund einen Rahmen erhalten, der es zu einem einigermassen festen Gefüge machte, das «sie (die Staaten) doch enger aneinander band, als es das alte Reich in den letzten Jahrhun- derten getan hatte».6 Der Zweck des Deutschen Bundes war die «Erhal- tung der äusseren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unab- hängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten».7 Die Bundesakte sollte auch «den durch Napoleon an volle Souveräni- tät gewöhnten Fürsten, namentlich den Herrschern der Rheinbund- staaten, den Übertritt auf die Napoleon feindliche Seite erleichtern».8 Metternich bezweckte durch diesen «foedus perpetuum», wie er ihn nannte,9 die Klein- und Mittelstaaten unter den Einfluss der Gross- mächte zu stellen. Hugo Hantsch bezeichnet diesen Bund als «Endstation einer durch- aus logischen Entwicklung der Reichsverfassung, die vom Westfälischen 1 Malin, 43. — Vgl. auch J. Ospelt, «Zur liechtensteinischen Verfassungs- geschichte», JBL 37 (1937). 2 Malin, 49. 3 Huber I, 583. 4 1. c, 584. 5 1. c, 641. 6 Gebhardt, 89. 7 Art. 2 der Bundesakte, cf. Huber, Dokumente. 76. 8 Srbik I, 195. 9 1. c. 16
	        

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