Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Fürst Karl Fürst Karl führte das Haus Liechtenstein zu hohem Ansehen und erreichte die Auszeichnung der Erhebung in den Fürstenstand. In unbedingter Treue stellte er seine ganze Energie und staatsmän- nische Begabung in den Dienst des Hauses Habsburg, das damals die schwersten und gefahrvollsten Zeiten zu bestehen hatte. Schon mit 30 Jahren wurde er Oberstlandrichter in Mähren und im Jahre 1606 Geheimer Rat, Obersthofmeister und Landeshauptmann von Mähren. 1605 wählten ihn die Mährer zu ihrem Feldherrn gegen die Ungarn, die schon in ihr Land eingedrungen waren, und der Friedensvertrag des folgenden Jahres ist von ihm mitunterzeichnet. Für die Kosten des 15-jährigen Türkenkrieges stellte er dem Kaiser Darlehen von mehr als 400000 Gulden zu Verfügung. Im Bruderzwist Kaiser Rudolfs II. mit Matthias stellte er sich auf die Seite des Erzherzogs, der König von Ungarn wurde und Karl von Liechtenstein 1608 in den Fürstenstand erhob. «Zu desto ansehnlicherer Führung seines fürstlichen Standes» verlieh ihm Matthias, als er Kaiser geworden, im Jahre 1614 das Herzogtum Troppau in Schlesien, aber der Fürst blieb in der Lehenspflicht des Hauses Österreich, denn das Herzogtum war nicht reichsunmittelbar. Nach der Schlacht am Weissen Berge bei Prag erhielt Fürst Karl im Jahre 1620 das undankbare und gefahrvolle Amt des Statthalters von Böhmen. Er hatte die Autorität des Kaisers in dem Lande wieder- herzustellen, das von Aufständen und religiösen Parteiungen erschüt- tert war. Die Aufträge des Kaisers waren streng: Haftbefehle, Güter- konfiskationen, Bestrafung der Hauptanführer der Gegner, und sie zo- gen dem Statthalter Neid und Feindschaften zu. Im Jahre 1620 erhob Kaiser Ferdinand II. den Fürsten in den Stand der Reichsfürsten, und drei Jahre später verlieh er ihm das Herzogtum Jägerndorf in Schlesien. In der Geschichte des Fürstenhauses ist Karl auch dadurch von Be- deutung, dass er 1606 die Erbeinigung zustandebrachte, einen Vertrag, der die Unveräusserlichkeit der Familiengüter und die Regelung be- stimmte, dass der Älteste in der Primogeniturlinie «Regierer des Hauses» wurde; 10
	        

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