Reichs schwehre ungnad und straff und darzu ein poen nemblichen zweyhundert Marek löthigen golds zu vermeiden, die ein jeder, so offt Er freventlich hierwider thete, Uns halb in Unßer und des Reichs Cam- mer und den anderen halben theil Seiner deß Fürsten von Liechtenstein Liebden oder denen, so hierwider beleidiget wurden, unnachlässig zu bezahlen verfallen seyn und nichts destoweniger Seine Liebden wie auch dero obgedachte Erben und Nachkommen bey dießer fürstlichen erhebung dero Fürstenthums Lichtenstein und obbesagten Privilegien und freyheiten würcklich geschützt und gehandhabt werden sollen. Dessen zu wahrer urkundt haben wir unßere Kayßerliche güldene Bul- lam an dießen brieff hangen lassen, der geben ist in Unßer Stadt Wien den dreyundzwanzigsten Tag Monaths Januarij nach Christi Unßers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen geburth im Sieben- zehenhundert und neunzehenden, Unßerer Reiche deß Römischen im achten, deß Hispanischen im Sechzehenden, deß Hungarischen und Böheimischen aber auch im achten jähre. Carl Ad mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium E. F. V. Glandorff mppria 60