Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

erheben und halten vielernandte graff- und Herrschaft Vadutz und Schellenberg, auch alle andere denenselben, wie obgedacht, über kurtz oder lang einverleibende ohnmittelbare freye gütter, Recht und gerech- tigkeiten, zusammen mit allen Regalien, Herrlichkeiten, gerecht- und Obrigkeiten auch anderen an- und zugehörungen für ein sonderbares Fürstenthumb deß Reichs: begaben es auch, wie obgemelt, mit dem Nahmen und praedicat Lichtenstein hiemit wissentlich in krafft dießes brieffs also und dergestalt, dass solches nun hinführan zu allen Zeiten ein Reichsohnmittelbares Fürstenthum seyn und bleiben und sambt dem Schloß und Marek Vadutz den nahmen Lichtenstein haben, führen, darfür von Uns und Unßeren Nachkommen, auch sonst allenthalben im Heyligen Römischen Reich von männiglich und sonderlich in dem Schwabischen Crayß darfür gehalten, gewürdiget, geachtet, erkennet und genennet wie auch deß Fürsten von Lichtenstein Liebden und de- roselben Eheliche Mannliche Erben und besitzere dießes Fürstenthumbs Lichtenstein nach dem Recht der erstgeburth für einen fürstlichen Standt dess Reichs gehalten, geehret und zu denen Reichs-Deputation- und Crayßtägen beschrieben werden sollen, auff denenselben in der persohn oder durch ihre gevollmächtigte Räthe als andere Unßere und des Reichs Fürsten erscheinen, auff erstberührten und anderen Zusam- menkünften ihren Sitz und Stimm in ihrem orth und rang, auch alle und jede vortheil, Freyheiten, Recht und gerechtigkeiten wie obgemelt, alß Fürsten des Heyligen Römischen Reichs haben, sich derselben freuen, gebrauchen und genießen sollen und mögen, alles getreulich und ohne gefährde: Doch Uns, dem Heyligen Römischen Reich und sonsten männiglich an seinen habenden Rechten, gerechtigkeiten, im- muniteten und freyheiten unnachtheilig und unschädlich. Über dießes thuen und geben Wir auch Seiner deß Fürsten von Lichten- stein Liebden, dero ehelichen Mannlichen Erben und Erbens Erben als besitzern dießes Fürstenthumbs Lichtenstein dieße besondere Kayßer- liche Gnad auch vollkommene Macht und gewalt also und dergestalt, daß dießelbe nicht allein die in der Schweitz und graupünden noch etwa befindliche entweder widerkäufflich alienirte oder auch versetzte Reichsgütter in Unßerem Allerhöchsten Nahmen, jedoch dass Uns oder Unßeren Nachkommen am Reich Römischen Kayßern und Königen jedesmahl davon zeitliche Nachricht gegeben und alles mit Unßerm und dero Vorwissen, genehmhaltung und würcklicher bestettigung ge- 57
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.