Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

und dreyzehen allermildest genehm gehaltenen Reichsgutachtens Sitz und Stimm in dem Fürsten Rath zwar, jedoch mit dießer bedingnus er- halten, daß solche auffnahm, falß ihre Mannliche Nachkommenschaft nach dero abieben mit fürstmässigem ohnmittelbaren Reichsgüttern nicht versehen seyn wurde, auff ihre persohn allein verstanden seyn sollte. Nachdeme aber unter dießer Zeit bey dero gesambten fürstlichen Hauß wahrgenohmen, daß die von dem Fürsten Johann Adam seeligen mit denen mehrgemelten Reichsgraff- und Herrschaften Vadutz und Schellenberg ersten Ohrts bedachte fürstliche Philippinische Söhne nicht bey solchem vermögen, daß Sie die würde und Ansehen eines Regirenden ohnmittelbaren Reichsfürstens mit nachdruck führen und aus ihren güttern die fürstmässige Reichsbeschwehrden und Anlagen würden bestreitten können, herentgegen aber die erstgebohrne Linie von Gott mit weit erträglicheren ansehentlichen Herzogtumbern und Herrschaften dermaßen geseegnet, daß sie nicht alleine die ohnmittel- bare Reichs Standschafft mit ehren behaubten, sondern auch zu denen bereits zugegen seynden noch mehrere Reichsherrschaften an sich zu bringen, zugleich auch dem Fürst-Philippinischen jedesmahligen erst- gebohrnen anstatt der zu solchem Reichsfürstenstand und anschlag noch nicht genugsamb fähigen Reichsherrschaften mit mehrers erträg- lichem Einkommen versorgen könne: So seye dan zu veststellung deß von dero gesambten fürstlichen Haußes Vorfahrern biß dahero so nach- drucklich gesuchten ohnmittelbaren Reichsfürstenstands, von aller- seithig dermahlen im Leben seyenden Fürsten von Lichtenstein, und so viel ihrer noch minderjährig, dero Vormünderen genehmhaltung mehr offt gedachte Schwabische Reichsgraff- und Herrschaften sambt denen darzu gehörigen zweymahlhundert und funffzigtaussend gülden und Schwabische Crayß Standtschaft von der fürstlich-philippinische Linie ihme Anthon Florian Fürsten von Lichtenstein gegen einem nahmhafften aequivalent krafft eines derowegen den zwölfften Martij siebenzehen hundert und achtzehen getroffenen und von Uns den 8. Junij ejusdem Anni bestettigten Contracts zu der fürstlich- lichten- steinischen Primogenitur also überlassen worden, daß darzu nach und nach mehrere Land und Leuthe erworben und andurch ein neues Reichsfürstenthumb zu beständig ewig wehrender beybehaltung deß von Ihro und dero mehrgemelten Vetters Liebden seeligen auf obge- dachte arth und weiß respective gesucht- und erhaltenen ohnmittel- baren Reichs-Fürstenstands bey dero gesambten Hauß der Fürsten von 54
	        

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