Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

unter der alleinigen bedingung ihme dessentwegen als einen ohnmittel- bahren Reichs- und Crayß-Standt auffzunehmen und im fall erhaltend- ohnmittelbarer fürstlicher Reichsgütter die angeliehene Haubt-Summ wider zurück zu geben gutmüthig vorgeschossen, dardurch auch nicht allein die würckliche auffnahm in den Schwabischen fürsten Rath und gegen den Genuß der aus obigen zweymahl hundert und funffzig taußend gülden fallenden Zinßen die Vertretung eines fürsten-An- schlags nicht allein, sondern noch ferner dießes erhalten, daß besagter Crayß ihme noch darzu, damit ein gleiches beiy dem Reich geschehen möge, durch seine gehorsambste Intercessioa zu Weege zu bringen getrachtet habe: Alldieweilen aber besagter fürst Hanns Adam die her- geschoßene gelder allein nicht zulänglich erachten wollen, die Reichs- fürstliche Standtschafft darauff zu gründen, habe Er sich sogleich be- mühet, die zu einem Fürsten-Anschlag gehörige gütter in selbigem Crayß zu erhalten, zu solchem Ende auch von denen graffen von Ho- hen Embs, gleichwie allbereit vorhero die Reichsfreye Herrschaft Schellenberg, also auch noch ferner anno siebzehnhundert und zwölff die uhralte Reichsgraffschaft Vadutz gegen einer grossen Summa gelds sehr kostbar an sich erkaufft. Weilen Er aber von den todt übereylet sein rühmbliches vorhaben nicht auszuführen vermögt und in seinem Anno siebzehenhundert und eilff den siebenzenden Julij auffgerichten letzten willen obgedachte beede graff- und Herrschaften sambt denen obigen bey dem Schwabischen Crayß wegen der Reichs- und Crayß Standtschaft zu bestreittung eines Fürsten-Anschlags hinterlegte zwey- mahlhundert und funffzig taußend gülden deß Fürsten Anton Florians Liebden bruders Söhnen Fürsten Joseph Wentzel, Emanuel und Johann Anthön nach dem vorzug deß Alters und erstgeburth also und derge- stalt hinterlassen, dass nach deren allerseithigen Mannlichen abgang ihme Fürsten Anthon Florian und seiner Mannlichen Nachkommen- schhafft obbesagte graff- und herrschafften Vadutz und Schellenberg sambt dem darzu gehörigen obangeregten Capital zufallen sollen: Da nun entzwischen durch besagten Fürsten Hanns Adams erfolgten todtfall das Lichtensteinische Erstgeburths-Recht auf Seine deß Fürsten Anthon Florians Liebden gediehen, dieselbe auch auff Unßern für Sie bey der Reichs Versamblung zu Regenspurg den neunzehenden April Siebze- henhundert und zwölff eingelegten gnädigsten Vorspruch krafft deß von deroselben den Zwölfften Septembris siebzehenhundert und zwölff abgefasten und von Uns den siebenzehenden Januarij siebzehenhundert 53
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.