Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Zusammenfassung Wir haben allen Anlass, das Jubiläum der Erhebung unseres Landes zum Fürstentum Liechtenstein dankbar zu begehen. Der geschichtliche Akt bedeutet die erste und entscheidende Stufe der Erlangung unserer Souveränität. Als Napoleon im Jahre 1806 durch Aufnahme unseres Landes in die Reihe der sechzehn Mitgliedsstaaten des Rheinbundes die offizielle, wenn auch praktisch sehr eingeschränkte Selbständigkeit verlieh, konnte er es nur tun, weil das Fürstentum Liechtenstein ein eigenes Glied im Körper des Deutschen Reiches gewesen ist. Auch der Beitritt unseres Landes zum Deutschen Bunde, einer Ver- einigung von 38 souveränen Einzelstaaten, der am Wiener Kongress im Jahre 1815 erfolgte, hatte die Existenz einer reichsunmittelbaren Monarchie zur Voraussetzung. Die dritte und letzte Stufe, die absolute und bündnisfreie Selbstän- digkeit, erreichten wir durch die Auflösung des Deutschen Bundes im Jahre 1866. Die Leistungen des Fürstenhauses im Dienste des Reiches und des. Hauses Habsburg bewirkten die Erhebung eines an sich recht unbe- deutenden Gebildes zweier kleinen Herrschaften zu einem Reichs- fürstentum. Wir haben gesehen, welche Bedeutung die Fürsten Karl, Gundacker, Maximilian und Johann Adam in der Geschichte ihrer Zeit hatten, und wir erkennen klar, dass Kaiser Karl VI. das Diplom als Anerkennung der grossen Verdienste des Fürsten Anton Florian aus- gestellt hat als Zeichen des Vertrauens und des Dankes für seinen opfer- vollen Einsatz. Wir haben erfahren, wie vielfach und mühevoll die Bemühungen des Hauses Liechtenstein gewesen sind, in den Besitz eines reichsun- mittelbaren Gebietes zu gelangen. Gerade in unserem Lande haben sie zum Erfolge geführt. Was uns als Zufall erscheint, ist das grosse Glück unserer Geschichte geworden. 49
	        

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