— 559 — sind. Ebenso sind aüch die Gemeindheilen ünd anderen Prästazionen darin enthalten» (Schrift um 1800). Dem Urbar der Herrschaft Schellenberg ist eine beglaubigte Taxordnung beigelegt (Bestätigung: 16. Februar 1727). Das Urbar und die Taxordnung sind in einen neueren Umschlag gelegt mit der Aufschrift: «Beglaubigte Abschrift des Urbariums über die untere Landschaft Schellenberg d. a. 1698 bestehend aus 48
Blättern». (Als zweites Faszikel liegt im Band die beglaubigte Abschrift des Urbars der Grafschaft Vaduz, 1701; s. p. 441 in d. Bd.). Das Urbar der Herrschaft Schellenberg ist von zwei Händen kopiert worden. Die erste Hand verfasste die ersten 21 Blätter; die zweite den Rest. Am Rand der Blätter bisweilen einige Ergänzungen oder Vermerke von Zahlungen. Am Schluss des Urbars Beglaubigungsformel der fürstl. kemptischen Kanzlei: «Dass dise Abschrift von seinem rechten wahren an - // schrifft gancz lessbahren, der freyherrschafft Schellenberg / Einkünfften betreffendten Original Urbario fide- /liter abgeschriben: ünndt auscultando et collationando / demselben gancz gleichlaüthendt befühden worden seye, solches attestiert mit aüffgetrückhtem / dero Jnssigel: den 22.ten Februarij anno 1698, / Fürstlich-Kemptische / Canczley». Rotes, leicht ovales Lacksiegel mit Doppelwappen von 2,4 X 2,2 cm Durch- messer. Rechts ovales Wappen mit bekrönter und nimbierter Figur; links qua- drierter, ovaler Schild, in Eins und Drei springender Steinbock, in Zwei und Vier fe drei Sterne. Einfaches Rankenwerk hält die von einem beflügelten Puttokopf bekrönten Wappen zusammen. Über dieser Komposition: 'S.C.C.* — Das Original des Urbars ist nicht auffindbar. Abschrift II (1698): Regierungsarchiv, 30X21 cm. Die Abschrift stellt eine Kopie der beglaubigten Abschrift von 1698 dar. Es ist jedoch möglich, dass dem Kopisten das Original des alten Urbars vorlag, da die Bestätigungs- formel vom 22. Febr. 1698 nicht vorhanden ist. Doch ist der Wortlaut der Ur- bare gleich. Dem Schriftcharakter nach könnte die Kopie aus dem ersten Drittel des 18. Jahrh. stammen. Sie ist mit der Kopie des Urbars der Grafschaft Vaduz zusammengebunden. Fassung von 1700: Regierungsarchiv Vaduz. Papierband von 374 Seilen, 29 X 18 cm. Der Band weist folgenden Einleitungstext auf: Dem Dürchleichtigisten Fürsten,/ vnd Herrn, Herrn Johann Adam Andreae dess Heyl. / Röm. Reichs Fürsten vnd Regiereren dess Haüsses / Liechtenstein von Nickholspürg in Schlessien / Herzog zü Troppaw vnd .Jägerndorff, / Graffen von Ruedberg, Rittern dess / güldenen Flüsses der Röm Kayh / May- würckh- lichen geheimben / Rath vnd Camerern Meinem / Gnädigsten Fürsten vnd / Herrn Herrn. Ewer Hochfürst. Durchleicht ist Vnnöthig Beyzü /bringen, aüss wass Vrsachen die Röm. Kays. May. die biss/ hero geweste Gräflich Embs Vadüz. freye Reichs Herrschafft / Schellenberg durch deroselben allerhöchst verordnete Kays. Ad- ministrations- Commission Veralienieren zü-lassen, bewogen worden seyen. Nachdem aber Ewer Hochfürstl. Durchlt. / solliche Jnnhalt Nach volgenden Khaüffbrieffs Sub dato Hochen- / Embs den 16. Janvarij verwichenen. 1699isten