Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

— 475 — Obstehende Weingarten pawen sich / vmb halben wein, vnder der / Rinnen,3 darzü gehören 15 / nieder zinssmist ab etlichen / lehen güetern.c So ist ein jeder haüsshab zü Maü/ren jerlich ein füeder mist dar- / ein zu geben schüldig, ertregt / füder. .40.d Vnd ein jeder haüsshab zü E s c h e n / ist schüldig jährlich ein füeder j mist in die Eschener wein- / gärten zü geben, ertragt füder . 60.e Ein jeder haüsshab zü bendern /im dorff ist ebenmässig schüldig / ein füder mist, ertragt / füeder . 8f . c Die AS. 1700, 49 f. bringt hier eine weitausholende Darlegung dieser Übung und deren Handhabung. Die Rentamtsbeamten hätten vordem alle zwei bis drei Jahre diese Bedingungen abgeändert, wodurch der Herrschaft Schaden entstan- den sei, bei den Zahlenden aber Verwirrung. Im Bestreben, die herrschaftlichen Einkünfte zu vermehren, sei im herrschaftlichen Torkel in Bendern folgender Anschlag angebracht worden: Nachdem S. D. Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein die Herrschaft Schellenberg erworben habe, zeige er an, dass alle Weinzehenten künftig von jedem halben Bau neben dem Zehenten, «halben Most vnder der Rinnen vnd torggelgebühr noch Sechs mass 
most» geben müssen. Und bei Todesfall müsse der Inhaber oder Baumann, gleich dem Nachfolger «züe der auf- vndt abfahrt einen gülden geben». 
Es soll vermerkt sein, «dass demjeni- gen, wellicher dass thüet, zümahlen fleissig grübet, pawt, die reben öffnet.. . keinen vnpaw von kraüth, Rüeben, fassölen vnd der gleichen gewächs setzt, oder aüfkommen 
lasset». Mit Einwilligung der Herrschaft können Untertanen «ihren anderwertigen züelässigen 
nütz» an sich nehmen. Es werden noch einige an- dere Modalitäten geregelt. Die Verlautbarung datiert vom 24. Oktober 1699. — «Hieraüf nun haben sich die paüleuth vnderrödet, vnndt neben dem allten Land- ammann Peter Matten züe Mauren Matheüss öhri vmb nähere Erleitherüng züe mir nach Rotenberg abgefertiget, wo da es bey dem Vorschlag gepliben dass nemblich von iedem halben paw dermahlen 30 X. geben, vndt aber statt der verlangten Sechss nun fünff most geben wollten. Künfftigss gibt ieder halber paw gn. 
Herrschaft 5 Mass 
Von 26V2 pawen .. . 
». Bei Veränderungen gibt der Abtretende und der Empfangende 1 fl. — d AS. 1700, 53: «Maüren 
hat 55 Haüsshalltungen». 
— e AS. 1700,53: Nendeln hat 14 Haushaltungen, Eschen 37; Schönbühl 20, Müssnen 9. - f AS. 1700, 53: Bendern 6, Auf-Berg2. (Total 143). Die AS. 1700, 54 berichtet, dass Mauren der Herrschaft den Kleinen Zehenten schuldig sei, der jährlich mit 2 fl. entrichtet werde. — AS. 1700, 57 berichtet auch, dass der Herrschaft der Weinzehent zukomme aus den herrschaftlichen Weingärten in Mauren. 3 «vnder der 
Rinnen», dh. die Hälfte des jeweiligen Ertrags soll von der Presse weg (unter der Rinne) vom Einzieher erhoben werden.
	        

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