Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

— 470 — STEWR'1 Die gemaine landtstewr der p. 17 herrschafft Schellenberg züegehörig ist / jährlicha 77 Pfd. Pfg. Vermüg Vertrags zwischen / Wilhelm vndt alwigen Grauen / zü Sülcz,1 vndt der Statt / Veldtkirch anno 1558 / sollen ermel- ter Statt V e 1 d t - / kirch aüssbürger alle die / güetter, so Sie von dato ahn von den Sülczischen ahn sich ge- / bracht, es seye kaüffs oder / andere weisse, den herren / graüen zü Sülcz in jr Stewr / verstewren, wie aüch den / abzüg, oder nachsteür in / verkaüffen, Erb- fällen, oder / andern von dem andern / nehmen, nit weniger den / ahnfahl zügebraüchen erleüterf, / vndt dan aüch den schnicz oder / reichss ahnlag ermelte auss - / bürger, wie andere gräüische / vnder- thanen zübezahlen.2 d AS. 1700, 32 weist vor der Steuer einen Absatz mit dem Titel «Weeg - Gelt» au] Nach fürstl. Rescript vom 16. Nov. 1718 solle von Georgi 1718 an das in der Herrschaft Schellenberg anfallende Weggeld fe zur Hälfte der Herrschaft und der Landschaft zufallen. Die Landschaft solle dafür die Wege «in Ehren halten», damit die Herrschaft das Weggell nicht völlig an sich ziehe. p. 17 a AS. 1700, 33 fährt hier fort: «oder in der reduction iedes ä 1 fl 8 Xer 4 hl. züe rechnen fl. 87 X. 54 hl. 4». 
— AS. 1700, 33 bringt anschliessend den Vermerk, dass diese Steuer von den Schellenbergischen Untertanen «in stritt gezogen» worden sei. Nach dem Kauf der Landschaft aber seien sie auf Grund eines Reskriptes von 1718 dazu verhalten worden, fährlich auf Martini gleich den Vaduzischen Untertanen die Steuer zu bezahlen. Seit Georgi 1718 werde ohne Widerrede bezahlt. 1 Graf Wilhelm von Sulz (f 1569); Graf Alwig von Sulz (f 1572). - 2 Zum Vertrag von 1558 vgl. den Verlrag von 1614, JbL. 1953, 97 (Malin); KB. 356 ff.
	        

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