Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

EINZÜG Wer in die herrschafft haüss - / heblich ziehet, gibt der herr- / schafft, wie aüch der gemainn- / den einzüg.a p. 13 ERBSCHAFFT. So hat die herrschafft die erbschafft / vnd lediger anfähl sowohl aüch / der Pastarden, so ohne leib / erben absterben, wie die recht / vermügen. GERICHT. Die besaczüng Amman, vnd / gerichts alda, schlegt die herr / schafft der- gemaind drey / man für aüss deren er- / wohlen sie den ainen mit dem mehr.1 APPELLATION Vom welchem gericht die / appellation für der herr- / schafft hoffgericht gehört. LEIBAIGENSCHAFFT Ein jeder der in disser herrschafft haüssheblich wohnt, a AS. 1700, 23 fügt noch bei: «wie man sich miteinandern verstehen khan». Anschliessend ein in der AS. 1698 nicht vorhandener Absatz: «Hindersessen Ein jeder Hindersäss, der schütz vnd schirm genüeset, vndt ver- heurathet ist, solle gn. Herrschafft dess Jahrs neben vier hand diensten 2 fl. Schützgellt Raichen». p. 13 1 Vgl. JbL. 1953, 17 ff. (Malin).
	        

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